Vergütungsfestsetzung
KEHAG Energiehandel GmbH
Oldenburg (Oldenburg)
Das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) hat zur KEHAG Energiehandel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.11.2022, Aktenzeichen 65 IN 24/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 65 IN 24/21
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 205848
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 22.11.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
65 IN 24/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KEHAG Energiehandel GmbH, Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg (Oldenburg) (AG Oldenburg, HRB 205848), vertr. d.: 1. Jan Kästner, c/o KEHAG Energiehandel GmbH, Im Technologiepark 4, 26129 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), 2. Dr. Christian Kaufmann, Kanzlei PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Alter Stadthafen 3A, 26122 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), 3. Raik Müller, Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Gerrit Hölzle festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO in Höhe von 48 %
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Insolvenzschuldnerin hat die festgesetzte Vergütung nach Rechtskraft an den Sachwalter auszuzahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.09.2022 beantragte der ehemalige vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Diese dauerte vom 11.01.2022 bis zum 31.03.2022 -mithin einem Zeitraum von ungefähr 2,5 Monaten-.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 115.976.617,88 EUR zugrunde gelegt. Das Gericht hat die Berechnungsmasse geprüft und als rechnerisch und sachlich korrekt angesehen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 12 a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der hier auf 48 % festgesetzt wird. Die (erhöhte) Regelvergütung beträgt danach EUR.
Grundsätzlich beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters im Ergebnis 15 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters gem. § 12 a InsVV. Dies entspräche einer Regelvergütung in EUR; die festgesetzte Regelvergütung ist demnach hier um EUR erhöht.
Der ehemalige vorläufige Sachwalter beantragt in einem ersten Schritt die Erhöhung der Regelvergütung auf 85 % und begründet dies u.a. mit der Übertragung von Sonderaufgaben durch das Gericht.
Im Einzelnen beantragt er Erhöhungen für folgende Tätigkeiten:
- Überwachung der Liquiditätsentwicklung i.R. erteilter Sonderermächtigungen
- Prüfung der Eigenverwaltungsplanung
- Prüfung der Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung
- Prüfung von Haftungsansprüchen gegen amtierende und frühere Organe
- Zuschlag für IT-Sicherheit und Datenschutz
Die einzelnen Erhöhungstatbestände sind durch das Gericht umfassend geprüft worden und überwiegend als festsetzungsfähig qualifiziert worden. Nicht festsetzt hat das Gericht den beantragten Zuschlag in Höhe von 5 % für IT-Sicherheit, Datenschutz und Inflationsausgleich. Bereits in den Berufsgrundsätzen der Insolvenzverwalter (VID Berufsgrundsätze) ist beschlossen und vereinbart, "dass eine effiziente Abwicklung von Insolvenzverfahren eine leistungsfähige Organisation erfordert. Der Insolvenzverwalter wird daher eine leistungsfähige und gerichtskompatible elektronische Datenverarbeitung unterhalten. Die Büroorganisation wird an den Erfordernissen eines modernen Qualitätsmanagements ausgerichtet (§ 5 Abs. 2 VID Berufsgrundsätze)." Die Übertragung dieses außergewöhnlichen Verfahrens (extrem hohe Insolvenzmasse und Anzahl der Gläubiger) an den ausgewählten Sachwalter setzt ein Vorhalten sowohl entsprechender Anzahl der Mitarbeiter als auch der fundierten Büroorganisation voraus und kann daher -da Grundvoraussetzung für die Beauftragung- nicht zuschlagsfähig sein. Im Übrigen handelt es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren, das nach dem 01.01.2021 bei Gericht eingegangen ist und insofern nach dem neuen Vergütungsrecht (mit einer ausdrücklichen Regelung für den vorläufigen Sachwalter (§ 12 a InsVV)) berechnet wird. Auch wenn der Gesetzgeber die aktuelle Inflation nicht bedacht haben kann, so ist doch den Kostensteigerungen in der Vergangenheit durch die Anhebung der Gebührentabellen nebst Wertstufen Rechnung getragen. Das Gericht hat letztlich einer Erhöhung der Regelvergütung um 80 % mithin 48 % (100 % X 60 % X 80%) als angemessen zugestimmt.
II.
Zusätzlich zu der erhöhten Regelvergütung beantragt der ehemalige vorläufige Sachwalter Zuschläge auf die Regelvergütung eines Insolvenzverwalter in Höhe von insgesamt 100 % und begründet die einzelnen Zuschläge in seinem Vergütungsantrag sehr ausführlich. Durch die beantragten Zuschläge sollen die Tätigkeiten angemessen vergütet werden, die über das Maß der Tätigkeiten eines normalen Insolvenzverfahrens reichen.
Im Einzelnen beantragte der ehemalige vorläufige Sachwalter Zuschläge für die Betriebsfortführung, die Arbeitnehmerangelegenheiten, die Sanierungsbemühungen, die rechtlichen Konzernverhältnisse, die Anfechtungsprüfung, die besonders hohe Gläubigerzahl, einen Abschluss eines Vergleichs, sowie für die Zusammenarbeit im dem Gläubigerausschuss. Die einzelnen Zuschlagstatbestände bewegen sich in der Summe in einem Rahmen von 125 % bis 220 %, die die Rechtsprechung nebst Literartur als Richtschnur vorgeben. Hier hat der ehemalige vorläufige Sachwalter in der Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von 100 % beantragt.
Nach eingehender Prüfung und unter Abwägung der Gesamtumstände dieses außergewöhnlich umfangreichen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat das Gericht die beantragten Zuschläge gem. § 3 InsVV in der Gesamtschau auf insgesamt 75 % festgesetzt. Dieser Erhöhungswert ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem ehemaligen vorläufigen Sachwalter die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß eines normalen größeren Insolvenzverfahrens hinausgehen.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht zunächst die aktuelle Rechtssprechung des BGH in seinem Urteil vom 07.10.2021 Az. IX ZB 42/20 Rdnr. 16 berücksichtigt. Demnach kann bei größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz dadurch abgegolten sein, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Hier liegt mit ungefähr 115.000.000,00 EUR eine exorbitant hohe Berechnungsgrundlage vor. Zum Vergleich sei erwähnt, dass die Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes bei einem Wert von 30.000.000,00 EUR gedeckelt ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei größeren Verfahren mit einer hohen Berechnungsgrundlage umfangreichere Tätigkeiten anfallen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Diesen Grundgedanken hat der Gesetzgeber bei dem Aufbau der Insolvenzverwaltervergütung berücksichtigt. Zuschläge auf die Vergütung können daher nur für die Tätigkeiten bewilligt werden, die wirklich überdurchschnittlich umfangreich und schwierig sind. Dabei ist bei der Höhe des Zuschlages neben der prozentualen Festsetzung, der sich daraus errechnende Betrag, stets in der Gesamtbetrachtung zu bewerten. Bei der Beantragung der Zuschläge hat diesen Aspekt der Sachwalter nicht hinreichend berücksichtigt und ist vom Gericht u.a. in die Gesamtschau eingeflossen.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht ferner abgewogen, dass es sich um ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelt und hier über die Vergütung eines vorläufigen Sachwalters zu entscheiden ist. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist abzuwägen, dass sich die Aufgabe des vorläufigen Sachwalters im Wesentlichen in Kontroll- und Überwachungstätigkeiten erschöpft. Die hier über dieses Maß reichenden Tätigkeiten, u.a. durch die ausdrückliche Beauftragung in den gerichtlichen Beschlüssen, wurden mit der unter Teil 1 beantragten und festgesetzten Erhöhung der Regelvergütung von 15 % auf 48 % bereits berücksichtigt.
Die nunmehr noch weiteren -hier geringer zu bewertenden Tätigkeiten- zwischen einer aktiven Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und der überwachenden kontrollierenden Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wurde bei der Beantragung der einzelnen Zuschlagstatbestände durch den ehemaligen Sachwalter nicht im angemessenen Umfang berücksichtigt, so dass dies vom Gericht bei der Festlegung der Zuschläge einbezogen wurde. Hier hat das Gericht in der Gesamtschau die Vorgaben des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 21.07.2016 IX ZB 70/14 beachtet, wonach der Aufgabenzuschnitt des vorläufigen Sachwalters regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagspflichtige Tätigkeitsbereiche des Verwalters in Regelinsolvenzverfahren führt.
Vom Grundsatz her wurden -unter Berücksichtigung der obigen Erläuterungen zur Gesamtfestlegung des Maßstabs- die weiter beantragten Zuschläge anerkannt, mit Ausnahme des Zuschlags für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss sowie die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten. Auch wurde der beantragte Zuschlagsrahmen für die besonders hohe Gläubigerzahl als zu hoch angesetzt gewertet.
In Eigenverwaltungsverfahren ist die Unternehmensfortführung typisch; eine Massemehrung hat durch die Betriebsfortführung nicht stattgefunden. Gleichwohl waren hier umfassende Überwachungstätigkeiten durchzuführen, so dass das Gericht einen Zuschlag grundsätzlich anerkannt hat für die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung.
Die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten ist zur Betriebsfortführung zwingend erforderlich und kann nach Meinung des Gerichts unter Einbezug der obigen Ausführungen nur für extrem besondere Umstände zusätzlich vergütet werden. Hier ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung für 56 Mitarbeiter durch die eigenverwaltende Geschäftsführung mit Unterstützung eines Dienstleisters erfolgt. Zudem sind über Motivations- und Bleibeprämien nachgedacht, entwickelt, abgestimmt und umgesetzt worden. Diese Tätigkeiten der Überwachung und Unterstützung rechtfertigen aus Sicht des Gerichts keinen zusätzlichen Zuschlag, sondern sind im Rahmen der erhöhten Regelvergütung nebst Zuschlag für die Betriebsfortführung abgegolten.
Die notwendigen Unterlagen, um die Kontrollfunktionen wahrzunehmen, wurden regelmäßig von der Schuldnerin zur Verfügung gestellt. Der Gläubigerausschuss hat sich in diesem Verfahren sehr aktiv eingebracht und unterstützte sowohl die eigenverwaltende Geschäftsführung als auch den vorläufigen Sachwalter in ihren Sanierungsbemühungen; der Aspekt der Unterstützung und dem unmittelbaren Vortragen der Sichtweisen und Betrachten der Anliegen der Gläubiger wurde durch den vorläufigen Sachwalter aus Sicht des Gerichts in dem Antrag nicht hinreichend berücksichtigt. So führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.07.2016 IX ZB 70/14 Rdnr. 76 aus: "Andererseits vermag er auch den vorläufigen Sachwalter zu entlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunkionen gem. § 69 InsO hat. Ein möglicher Zuschlag wird deshalb geringeren Umfang haben".
Zweifelsfrei liegt hier mit 4.000 erfassten Insolvenzgläubiger eine besonders hohe Anzahl an Gläubigern vor. Erschwert wurde das mögliche Feststellen der Höhe der Insolvenzforderungen auch durch den Umstand, dass hier überwiegend Schadensersatzansprüche angemeldet wurden, die von unterschiedlichen Parametern abhängen. Der vorläufige Sachwalter hat hier Vorbereitungen getroffen, die die Erfassung und Prüfung für die spätere Insolvenztabelle erleichtern. Zudem war stets der Aspekt zu berücksichtigen, inwieweit diesen Insolvenzgläubiger in einem späteren Insolvenzplan Vergleiche angeboten werden sollen. Gleichwohl erscheint der beantragte Zuschlagsrahmen in Höhe von 40 - 60 % als zu hoch angesetzt. Die Tätigkeiten im Eröffnungsverfahren sind stark zukunftsgerichtet im Hinblick auf das Insolvenzverfahren und das Insolvenzplanverfahren. Die Aufgaben der Feststellung der Forderungen fallen im Insolvenzverfahren an und werden dort auch überwiegend vergütet.
In der Gesamtschau hat das Gericht aus den obigen Gründen den Zuschlag auf 75 % festgesetzt, um den vorläufigen Sachwalter angemessen zu vergüten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12, 12a, 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 22.11.2022
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO in Höhe von 48 %
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Insolvenzschuldnerin hat die festgesetzte Vergütung nach Rechtskraft an den Sachwalter auszuzahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.09.2022 beantragte der ehemalige vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Diese dauerte vom 11.01.2022 bis zum 31.03.2022 -mithin einem Zeitraum von ungefähr 2,5 Monaten-.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 115.976.617,88 EUR zugrunde gelegt. Das Gericht hat die Berechnungsmasse geprüft und als rechnerisch und sachlich korrekt angesehen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 12 a InsVV daraus ein Bruchteil zu, der hier auf 48 % festgesetzt wird. Die (erhöhte) Regelvergütung beträgt danach EUR.
Grundsätzlich beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters im Ergebnis 15 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters gem. § 12 a InsVV. Dies entspräche einer Regelvergütung in EUR; die festgesetzte Regelvergütung ist demnach hier um EUR erhöht.
Der ehemalige vorläufige Sachwalter beantragt in einem ersten Schritt die Erhöhung der Regelvergütung auf 85 % und begründet dies u.a. mit der Übertragung von Sonderaufgaben durch das Gericht.
Im Einzelnen beantragt er Erhöhungen für folgende Tätigkeiten:
- Überwachung der Liquiditätsentwicklung i.R. erteilter Sonderermächtigungen
- Prüfung der Eigenverwaltungsplanung
- Prüfung der Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung
- Prüfung von Haftungsansprüchen gegen amtierende und frühere Organe
- Zuschlag für IT-Sicherheit und Datenschutz
Die einzelnen Erhöhungstatbestände sind durch das Gericht umfassend geprüft worden und überwiegend als festsetzungsfähig qualifiziert worden. Nicht festsetzt hat das Gericht den beantragten Zuschlag in Höhe von 5 % für IT-Sicherheit, Datenschutz und Inflationsausgleich. Bereits in den Berufsgrundsätzen der Insolvenzverwalter (VID Berufsgrundsätze) ist beschlossen und vereinbart, "dass eine effiziente Abwicklung von Insolvenzverfahren eine leistungsfähige Organisation erfordert. Der Insolvenzverwalter wird daher eine leistungsfähige und gerichtskompatible elektronische Datenverarbeitung unterhalten. Die Büroorganisation wird an den Erfordernissen eines modernen Qualitätsmanagements ausgerichtet (§ 5 Abs. 2 VID Berufsgrundsätze)." Die Übertragung dieses außergewöhnlichen Verfahrens (extrem hohe Insolvenzmasse und Anzahl der Gläubiger) an den ausgewählten Sachwalter setzt ein Vorhalten sowohl entsprechender Anzahl der Mitarbeiter als auch der fundierten Büroorganisation voraus und kann daher -da Grundvoraussetzung für die Beauftragung- nicht zuschlagsfähig sein. Im Übrigen handelt es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren, das nach dem 01.01.2021 bei Gericht eingegangen ist und insofern nach dem neuen Vergütungsrecht (mit einer ausdrücklichen Regelung für den vorläufigen Sachwalter (§ 12 a InsVV)) berechnet wird. Auch wenn der Gesetzgeber die aktuelle Inflation nicht bedacht haben kann, so ist doch den Kostensteigerungen in der Vergangenheit durch die Anhebung der Gebührentabellen nebst Wertstufen Rechnung getragen. Das Gericht hat letztlich einer Erhöhung der Regelvergütung um 80 % mithin 48 % (100 % X 60 % X 80%) als angemessen zugestimmt.
II.
Zusätzlich zu der erhöhten Regelvergütung beantragt der ehemalige vorläufige Sachwalter Zuschläge auf die Regelvergütung eines Insolvenzverwalter in Höhe von insgesamt 100 % und begründet die einzelnen Zuschläge in seinem Vergütungsantrag sehr ausführlich. Durch die beantragten Zuschläge sollen die Tätigkeiten angemessen vergütet werden, die über das Maß der Tätigkeiten eines normalen Insolvenzverfahrens reichen.
Im Einzelnen beantragte der ehemalige vorläufige Sachwalter Zuschläge für die Betriebsfortführung, die Arbeitnehmerangelegenheiten, die Sanierungsbemühungen, die rechtlichen Konzernverhältnisse, die Anfechtungsprüfung, die besonders hohe Gläubigerzahl, einen Abschluss eines Vergleichs, sowie für die Zusammenarbeit im dem Gläubigerausschuss. Die einzelnen Zuschlagstatbestände bewegen sich in der Summe in einem Rahmen von 125 % bis 220 %, die die Rechtsprechung nebst Literartur als Richtschnur vorgeben. Hier hat der ehemalige vorläufige Sachwalter in der Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von 100 % beantragt.
Nach eingehender Prüfung und unter Abwägung der Gesamtumstände dieses außergewöhnlich umfangreichen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat das Gericht die beantragten Zuschläge gem. § 3 InsVV in der Gesamtschau auf insgesamt 75 % festgesetzt. Dieser Erhöhungswert ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem ehemaligen vorläufigen Sachwalter die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß eines normalen größeren Insolvenzverfahrens hinausgehen.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht zunächst die aktuelle Rechtssprechung des BGH in seinem Urteil vom 07.10.2021 Az. IX ZB 42/20 Rdnr. 16 berücksichtigt. Demnach kann bei größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz dadurch abgegolten sein, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Hier liegt mit ungefähr 115.000.000,00 EUR eine exorbitant hohe Berechnungsgrundlage vor. Zum Vergleich sei erwähnt, dass die Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes bei einem Wert von 30.000.000,00 EUR gedeckelt ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei größeren Verfahren mit einer hohen Berechnungsgrundlage umfangreichere Tätigkeiten anfallen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Diesen Grundgedanken hat der Gesetzgeber bei dem Aufbau der Insolvenzverwaltervergütung berücksichtigt. Zuschläge auf die Vergütung können daher nur für die Tätigkeiten bewilligt werden, die wirklich überdurchschnittlich umfangreich und schwierig sind. Dabei ist bei der Höhe des Zuschlages neben der prozentualen Festsetzung, der sich daraus errechnende Betrag, stets in der Gesamtbetrachtung zu bewerten. Bei der Beantragung der Zuschläge hat diesen Aspekt der Sachwalter nicht hinreichend berücksichtigt und ist vom Gericht u.a. in die Gesamtschau eingeflossen.
Bei der Festsetzung der Zuschläge hat das Gericht ferner abgewogen, dass es sich um ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelt und hier über die Vergütung eines vorläufigen Sachwalters zu entscheiden ist. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist abzuwägen, dass sich die Aufgabe des vorläufigen Sachwalters im Wesentlichen in Kontroll- und Überwachungstätigkeiten erschöpft. Die hier über dieses Maß reichenden Tätigkeiten, u.a. durch die ausdrückliche Beauftragung in den gerichtlichen Beschlüssen, wurden mit der unter Teil 1 beantragten und festgesetzten Erhöhung der Regelvergütung von 15 % auf 48 % bereits berücksichtigt.
Die nunmehr noch weiteren -hier geringer zu bewertenden Tätigkeiten- zwischen einer aktiven Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und der überwachenden kontrollierenden Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wurde bei der Beantragung der einzelnen Zuschlagstatbestände durch den ehemaligen Sachwalter nicht im angemessenen Umfang berücksichtigt, so dass dies vom Gericht bei der Festlegung der Zuschläge einbezogen wurde. Hier hat das Gericht in der Gesamtschau die Vorgaben des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 21.07.2016 IX ZB 70/14 beachtet, wonach der Aufgabenzuschnitt des vorläufigen Sachwalters regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagspflichtige Tätigkeitsbereiche des Verwalters in Regelinsolvenzverfahren führt.
Vom Grundsatz her wurden -unter Berücksichtigung der obigen Erläuterungen zur Gesamtfestlegung des Maßstabs- die weiter beantragten Zuschläge anerkannt, mit Ausnahme des Zuschlags für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss sowie die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten. Auch wurde der beantragte Zuschlagsrahmen für die besonders hohe Gläubigerzahl als zu hoch angesetzt gewertet.
In Eigenverwaltungsverfahren ist die Unternehmensfortführung typisch; eine Massemehrung hat durch die Betriebsfortführung nicht stattgefunden. Gleichwohl waren hier umfassende Überwachungstätigkeiten durchzuführen, so dass das Gericht einen Zuschlag grundsätzlich anerkannt hat für die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung.
Die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten ist zur Betriebsfortführung zwingend erforderlich und kann nach Meinung des Gerichts unter Einbezug der obigen Ausführungen nur für extrem besondere Umstände zusätzlich vergütet werden. Hier ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung für 56 Mitarbeiter durch die eigenverwaltende Geschäftsführung mit Unterstützung eines Dienstleisters erfolgt. Zudem sind über Motivations- und Bleibeprämien nachgedacht, entwickelt, abgestimmt und umgesetzt worden. Diese Tätigkeiten der Überwachung und Unterstützung rechtfertigen aus Sicht des Gerichts keinen zusätzlichen Zuschlag, sondern sind im Rahmen der erhöhten Regelvergütung nebst Zuschlag für die Betriebsfortführung abgegolten.
Die notwendigen Unterlagen, um die Kontrollfunktionen wahrzunehmen, wurden regelmäßig von der Schuldnerin zur Verfügung gestellt. Der Gläubigerausschuss hat sich in diesem Verfahren sehr aktiv eingebracht und unterstützte sowohl die eigenverwaltende Geschäftsführung als auch den vorläufigen Sachwalter in ihren Sanierungsbemühungen; der Aspekt der Unterstützung und dem unmittelbaren Vortragen der Sichtweisen und Betrachten der Anliegen der Gläubiger wurde durch den vorläufigen Sachwalter aus Sicht des Gerichts in dem Antrag nicht hinreichend berücksichtigt. So führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.07.2016 IX ZB 70/14 Rdnr. 76 aus: "Andererseits vermag er auch den vorläufigen Sachwalter zu entlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunkionen gem. § 69 InsO hat. Ein möglicher Zuschlag wird deshalb geringeren Umfang haben".
Zweifelsfrei liegt hier mit 4.000 erfassten Insolvenzgläubiger eine besonders hohe Anzahl an Gläubigern vor. Erschwert wurde das mögliche Feststellen der Höhe der Insolvenzforderungen auch durch den Umstand, dass hier überwiegend Schadensersatzansprüche angemeldet wurden, die von unterschiedlichen Parametern abhängen. Der vorläufige Sachwalter hat hier Vorbereitungen getroffen, die die Erfassung und Prüfung für die spätere Insolvenztabelle erleichtern. Zudem war stets der Aspekt zu berücksichtigen, inwieweit diesen Insolvenzgläubiger in einem späteren Insolvenzplan Vergleiche angeboten werden sollen. Gleichwohl erscheint der beantragte Zuschlagsrahmen in Höhe von 40 - 60 % als zu hoch angesetzt. Die Tätigkeiten im Eröffnungsverfahren sind stark zukunftsgerichtet im Hinblick auf das Insolvenzverfahren und das Insolvenzplanverfahren. Die Aufgaben der Feststellung der Forderungen fallen im Insolvenzverfahren an und werden dort auch überwiegend vergütet.
In der Gesamtschau hat das Gericht aus den obigen Gründen den Zuschlag auf 75 % festgesetzt, um den vorläufigen Sachwalter angemessen zu vergüten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12, 12a, 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 22.11.2022
Verfahrensverlauf
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzplan
- Insolvenzbekanntmachung
- Aufhebung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzplan
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Eröffnung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Sicherungsmaßnahme