Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Jurecz, Christian
Mayen
Das Amtsgericht Mayen hat zur Jurecz, Christian eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.05.2020, Aktenzeichen 7 IN 114/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 114/19
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 21159
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 04.05.2020
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 2008
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens sind der Betrieb eines Fitnesscenters einschließlich des Verkaufs von nichtalkoholischen, verschlossenen Getränken aus Automaten, verschlossenen Nahrungsergänzungsmitteln, Sport- und Fitnessgeräten, Sportartikeln und Sportbekleidung und die Vornahme damit zusammenhängender, verwandter oder ähnlicher Geschäfte.
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 7 IN 114/19. In dem Insolvenzverfahren Christian Jurecz,
selbstst. Kaufmann, geb. am 25.06.1972, Am Wasserturm 5, 56727 Mayen, e.K. W &
J Creatives Catering (AG Koblenz, HRB 21159),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für
die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs.
1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen,
Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung
nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen,
St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf
möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen
Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligten muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn
Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu
unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom
14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne
Betragsangabe -
Auslagen -
ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne
Betragsangabe -
Endbetrag -
ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter einen Zuschlag von insgesamt 10 % auf die Regelvergütung
geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag von 10 % und hält diesen für
angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorliegend die gesetzliche Regelvergütung
beantragt.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das
Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der
Insolvenzverwalter bestellt worden.
Der Insolvenzverwalter hat Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und
seiner Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.
Dem Schuldner wurde rechtliches Gehör gewährt; Einwendungen wurde nicht
erhoben.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff InsO i.V.m. § 11 ff InsVV.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der
Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer
und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu
berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im
Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter
geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende
Anwendung an.
Nach § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 %
der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich
seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der
vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die verwaltete Masse zeigt der Verwalter mit insgesamt xxx € auf. Dieser Wert
ist nachfolgend Berechnungsgrundlage und wurde in der Antragstellung konkret
und nachvollziehbar dargestellt. Auf den Vergütungsantrag wird verwiesen.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil
der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben
dargelegte Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu
ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den
Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
25 % aus xxx € xxx €
7 % aus xxx € xxx €
xxx €
In der Regel erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 vom Hundert der
Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt - wie
beim endgütigen Verwalter - stets dann in Betracht, wenn die Abweichung vom
Normalfall erheblich gewesen ist und den vorläufigen Verwalter tatsächlich über
das gewöhnliche Maß hinaus beschäftigt hat (BGH ZInsO 2004, 265).
Gerechtfertigt und erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV wird eine
Erhöhung dann, wenn die Qualität in Quantität, also objektive Tätigkeit und/
oder Mehrbelastung umschlägt (vgl. BGH ZInsO 2006, 811 RN 29 ff).
Zuschläge können allerdings nur für Erschwernisse angesetzt werden, die sich
tatsächlich auf die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgewirkt haben (BGH,
NZI 2004, 251).
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung
werden folgende Erhöhungsfaktoren mit folgenden Zuschlägen durch das
Insolvenzgericht angesetzt:
* Betriebsfortführung (Zuschlag von 10 % zur Regelvergütung)
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zusammen mit dem Schuldner die
Fortführungsmöglichkeiten überprüft. Auftragsbestände konnten kostendeckend
abgewickelt und ein bescheidener Umsatz generiert werden. Parallel wurde mit
Übernahmeinteressenten verhandelt
Es wird festgestellt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter durch die
Bearbeitung tatsächlich über das gewöhnliche Maß in Anspruch genommen worden
ist; maßgebliches Bemessungskriterium ist hierbei der real gestiegene
Arbeitsaufwand in diesem Bereich.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag verwiesen.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung
der Umsatzsteuer (§§ 11, 10, 8 InsVV) zu.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret
dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. § 63, 64, 21 Abs. 2 InsO und §
11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der
Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann
als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die
Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu
unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.
Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann
als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen
eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die
Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu
unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt
auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem
Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist
ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen
sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mayen, 04.05.2020.
selbstst. Kaufmann, geb. am 25.06.1972, Am Wasserturm 5, 56727 Mayen, e.K. W &
J Creatives Catering (AG Koblenz, HRB 21159),
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für
die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs.
1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen,
Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung
nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen,
St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf
möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen
Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligten muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn
Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu
unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom
14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne
Betragsangabe -
Auslagen -
ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne
Betragsangabe -
Endbetrag -
ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter einen Zuschlag von insgesamt 10 % auf die Regelvergütung
geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag von 10 % und hält diesen für
angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorliegend die gesetzliche Regelvergütung
beantragt.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das
Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der
Insolvenzverwalter bestellt worden.
Der Insolvenzverwalter hat Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und
seiner Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.
Dem Schuldner wurde rechtliches Gehör gewährt; Einwendungen wurde nicht
erhoben.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff InsO i.V.m. § 11 ff InsVV.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der
Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer
und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu
berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im
Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter
geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende
Anwendung an.
Nach § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 %
der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich
seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der
vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die verwaltete Masse zeigt der Verwalter mit insgesamt xxx € auf. Dieser Wert
ist nachfolgend Berechnungsgrundlage und wurde in der Antragstellung konkret
und nachvollziehbar dargestellt. Auf den Vergütungsantrag wird verwiesen.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil
der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben
dargelegte Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu
ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den
Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
25 % aus xxx € xxx €
7 % aus xxx € xxx €
xxx €
In der Regel erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 vom Hundert der
Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt - wie
beim endgütigen Verwalter - stets dann in Betracht, wenn die Abweichung vom
Normalfall erheblich gewesen ist und den vorläufigen Verwalter tatsächlich über
das gewöhnliche Maß hinaus beschäftigt hat (BGH ZInsO 2004, 265).
Gerechtfertigt und erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV wird eine
Erhöhung dann, wenn die Qualität in Quantität, also objektive Tätigkeit und/
oder Mehrbelastung umschlägt (vgl. BGH ZInsO 2006, 811 RN 29 ff).
Zuschläge können allerdings nur für Erschwernisse angesetzt werden, die sich
tatsächlich auf die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgewirkt haben (BGH,
NZI 2004, 251).
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung
werden folgende Erhöhungsfaktoren mit folgenden Zuschlägen durch das
Insolvenzgericht angesetzt:
* Betriebsfortführung (Zuschlag von 10 % zur Regelvergütung)
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zusammen mit dem Schuldner die
Fortführungsmöglichkeiten überprüft. Auftragsbestände konnten kostendeckend
abgewickelt und ein bescheidener Umsatz generiert werden. Parallel wurde mit
Übernahmeinteressenten verhandelt
Es wird festgestellt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter durch die
Bearbeitung tatsächlich über das gewöhnliche Maß in Anspruch genommen worden
ist; maßgebliches Bemessungskriterium ist hierbei der real gestiegene
Arbeitsaufwand in diesem Bereich.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag verwiesen.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung
der Umsatzsteuer (§§ 11, 10, 8 InsVV) zu.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret
dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. § 63, 64, 21 Abs. 2 InsO und §
11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der
Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann
als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die
Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu
unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.
Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann
als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen
eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die
Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu
unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt
auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem
Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist
ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen
sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mayen, 04.05.2020.