Eröffnung des Verfahrens
art et fact GmbH
Andernach
Das Amtsgericht Mayen hat über das Vermögen der art et fact GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 03.11.2026, Aktenzeichen 7 IN 69/15.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 69/15
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 22463
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 03.11.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 7 IN 69/15. In dem Insolvenzverfahren art et fact GmbH, Ludwigstr. 1, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 22463), vertr. d.: Stefan Klothen, Pfaffenthalsweg 12, 56348 Bornich, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters gemäß § 63 III 4 InsO durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt neu festgesetzt worden:
1. ??? € Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. ??? € Auslagen
3. ??? € Vergütung netto
4. abzüglich ??? € bereits gezogener Vergütung netto
5. ergebend ??? € Restvergütung
6. zuzüglich ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
7. ergebend ??? € Restgesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Dipl. Kfm. Frank Mößle, Ludwigstr. 20, 61231 Bad Nauheim wird gestattet, den festgesetzten Restbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 08.07.2015 angeordnet; das Verfahren wurde am 20.08.2015 eröffnet.
Die vorläufige Verwaltung dauerte mithin etwa 6 Wochen. Am 23.06.2016 wurde dem vorläufigen Verwalter bereits eine Vergütung von ??? € netto festgesetzt. Da die Änderung zum damaligen Berechnungswert von 8.625,03 € nunmehr am Ende des Verfahrens mehr als 20 % betrug, war die Vergütung gemäß §§ 63 III InsO, 11 II InsVV auf Antrag des vorläufigen Verwalters neu festzusetzen.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine weitere Vergütung zu. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer verwalteten Masse während des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Höhe von € 23.526,17 ausgegangen; insofern wird auf das Gutachten des Rechnungssachverständigen Dr. Zimmer vom 26.10.2023 Bezug genommen.
Dieser Wert errechnet sich wie folgt:
1.499,98 € Einlagen
+ 700,00 € Erlös aus übertragender Sanierung
+ 2.019,12 € eingezogene Bankguthaben
+ 14,94 € Kasse
+ 520,24 € zusätzlicher Kassenbestand gemäß Gutachten Dr. Zimmer
+ 2.416,85 € Betriebsfortführungsergebnis
+ 16.355,03 € Forderungen aus Lieferung & Leistung
------------------
= 23.526,17 €.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergäbe sich daraus für einen endgültigen Verwalter eine Grundvergütung in Höhe von € ???.
Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 63 III 2 InsO daraus ein Bruchteil von 25 % zu, somit ??? €.
Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr der vorläufigen Verwaltung, höchstens jedoch 250,-- Euro je angefangenen Monat).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 30.10.2026.
1. ??? € Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. ??? € Auslagen
3. ??? € Vergütung netto
4. abzüglich ??? € bereits gezogener Vergütung netto
5. ergebend ??? € Restvergütung
6. zuzüglich ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
7. ergebend ??? € Restgesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Dipl. Kfm. Frank Mößle, Ludwigstr. 20, 61231 Bad Nauheim wird gestattet, den festgesetzten Restbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 08.07.2015 angeordnet; das Verfahren wurde am 20.08.2015 eröffnet.
Die vorläufige Verwaltung dauerte mithin etwa 6 Wochen. Am 23.06.2016 wurde dem vorläufigen Verwalter bereits eine Vergütung von ??? € netto festgesetzt. Da die Änderung zum damaligen Berechnungswert von 8.625,03 € nunmehr am Ende des Verfahrens mehr als 20 % betrug, war die Vergütung gemäß §§ 63 III InsO, 11 II InsVV auf Antrag des vorläufigen Verwalters neu festzusetzen.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine weitere Vergütung zu. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer verwalteten Masse während des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Höhe von € 23.526,17 ausgegangen; insofern wird auf das Gutachten des Rechnungssachverständigen Dr. Zimmer vom 26.10.2023 Bezug genommen.
Dieser Wert errechnet sich wie folgt:
1.499,98 € Einlagen
+ 700,00 € Erlös aus übertragender Sanierung
+ 2.019,12 € eingezogene Bankguthaben
+ 14,94 € Kasse
+ 520,24 € zusätzlicher Kassenbestand gemäß Gutachten Dr. Zimmer
+ 2.416,85 € Betriebsfortführungsergebnis
+ 16.355,03 € Forderungen aus Lieferung & Leistung
------------------
= 23.526,17 €.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergäbe sich daraus für einen endgültigen Verwalter eine Grundvergütung in Höhe von € ???.
Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 63 III 2 InsO daraus ein Bruchteil von 25 % zu, somit ??? €.
Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr der vorläufigen Verwaltung, höchstens jedoch 250,-- Euro je angefangenen Monat).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 30.10.2026.