Eröffnung des Verfahrens

Jurecz, Christian

Mayen

Das Amtsgericht Mayen hat über das Vermögen der Jurecz, Christian das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 28.02.2020, Aktenzeichen 7 IN 114/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 114/19
Registerbezug
Koblenz, HRB 21159
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
28.02.2020
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Jens Lieser
Im Handelsregister seit
2008
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens sind der Betrieb eines Fitnesscenters einschließlich des Verkaufs von nichtalkoholischen, verschlossenen Getränken aus Automaten, verschlossenen Nahrungsergänzungsmitteln, Sport- und Fitnessgeräten, Sportartikeln und Sportbekleidung und die Vornahme damit zusammenhängender, verwandter oder ähnlicher Geschäfte.

Termine und Fristen

Termine als Kalenderdatei herunterladen

  • Verfahren eröffnet
  • Forderungen anmelden bis (vorbei)
  • Prüfungsstichtag (schriftliches Verfahren) (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 12.04.2020. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 7 IN 114/19.

Über das Vermögen Christian Jurecz, selbstst. Kaufmann, geboren am 25.06.1972,
Am Wasserturm 5, 56727 Mayen, e.K. W & J Creatives Catering,

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Edgar Eich, Bubenheimer Bann 8, 56070 Koblenz,

wird am 28.02.2020 um 08:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068
Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de.

Insolvenzforderungen sind bis zum 12.04.2020 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten des
Schuldners sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen
gegenüber dem Schuldner sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).

Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen wird vorerst verzichtet.

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 11.05.2020.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

a) Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung (der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich
gegen Grund und Höhe wendet; nach Ablauf der Frist gilt die Forderung als
festgestellt, fall kein Insolvenzgläubiger oder ein Insolvenzverwalter
bestreitet)

b) Anträge:

· zur Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO)

· zur Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),

· zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

· zur Verwertung des Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

Es ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.

Der/Die Schuldner/in wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn er/sie den
Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine
Versagung nach den §§ 290, 297 und 298 InsO nicht vorliegen.

Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den
Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr
der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird der Durchführung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3
InsO beauftragt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die
Beteiligten niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt

Hinweise:

Bei der Anmeldung sind, soweit die Forderung auf eine vorsätzlich begangene
unerlaubte Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftrag gestützt wird, alle
Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt,
dass ihr eine solche Handlung des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2
InsO).

Haben Insolvenzgläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich
pflichtwidrigen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer
Steuerstraftat des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich
anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.

Der Schuldner, der eine titulierte Forderung bestreitet, muss binnen eines
Monats Klage erheben. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben.
Fristbeginn mit Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit Bestreiten
der Forderung. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs
nachzuweisen, § 184 InsO.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag hin, für
den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.

Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Praxishinweis:

Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin

Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen
Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die
Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Restschuldbefreiungsantrag d. Schuldn. nach
Ablauf der Abtretungsfrist und

die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung.

Die Abtretungsfrist kann unter den Voraussetzungen nach § 300 Abs. 1 Satz 2
InsO verkürzt werden.

Amtsgericht Mayen, 28.02.2020 .

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Schlusstermin
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten