Vergütungsfestsetzung
impuls e.V.
Cottbus
Das Amtsgericht Cottbus hat zur impuls e.V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.12.2019, Aktenzeichen 63 IN 358/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cottbus
- Aktenzeichen
- 63 IN 358/18
- Registerbezug
- Cottbus, VR 4518
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 18.12.2019
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des impuls e.V., Töpferstraße 2,
03046 Cottbus sind antragsgemäß die Regelvergütung gem. § 2 InsVV des
vorläufigen Verwalters, die Auslagen gem. § 8 InsVV als Pauschale in Höhe von
15% der Regelvergütung unter Berücksichtigung der dreimonatigen Tätigkeit
aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von
73.409,02 € nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV festgesetzt worden. Es wurden
keine Zuschläge festgesetzt. An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde
aus der Masse Vergütung gezahlt. Der vollständige Beschluss kann auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i.
V. m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die
Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei
einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz
2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden
sind, auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für
Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro nicht übersteigt, ist gem. § 64 Abs. 3 InsO der Rechtsbehelf der
Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist ausschließlich beim Amtsgericht Cottbus
in der oben genannten Frist und Form einzulegen. Amtsgericht Cottbus, den 16.
Dezember 2019, 63 IN 358/18
03046 Cottbus sind antragsgemäß die Regelvergütung gem. § 2 InsVV des
vorläufigen Verwalters, die Auslagen gem. § 8 InsVV als Pauschale in Höhe von
15% der Regelvergütung unter Berücksichtigung der dreimonatigen Tätigkeit
aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von
73.409,02 € nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV festgesetzt worden. Es wurden
keine Zuschläge festgesetzt. An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde
aus der Masse Vergütung gezahlt. Der vollständige Beschluss kann auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i.
V. m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die
Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei
einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz
2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden
sind, auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese
Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für
Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro nicht übersteigt, ist gem. § 64 Abs. 3 InsO der Rechtsbehelf der
Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist ausschließlich beim Amtsgericht Cottbus
in der oben genannten Frist und Form einzulegen. Amtsgericht Cottbus, den 16.
Dezember 2019, 63 IN 358/18