Forderungsprüfung

impuls e.V.

Cottbus

Das Amtsgericht Cottbus hat zur impuls e.V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.04.2019, Aktenzeichen 63 IN 358/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 358/18
Registerbezug
Cottbus, VR 4518
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
02.04.2019
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Dr. Florian Linkert

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des impuls e.V. (Registergericht:
Amtsgericht Cottbus VR 4518 CB), Töpferstraße 2, 03046 Cottbus, vertreten durch
die Vorstandsvorsitzende Frau Marion Schmidt und den Vorstandsvorsitzenden
Herrn Heiko Mehrens wurde am 01.04.2019, um 12:07 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit
und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117
Berlin.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.05.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Tabelle mit den Forderungen
und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 21.05.2019 zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht
Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, niedergelegt. Berichts- und
Prüfungsstichtag (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 176 InsO) ist Mittwoch, der 12. Juni
2019. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein
Beteiligter eine Forderung bestreitet oder der Prüfung von nachträglich
angemeldeten Forderungen widerspricht, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist
anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang
bestritten wird. Anträge zur Beschlussfassung über die Person des
Insolvenzverwalters, ggf. den Gläubigerausschuss, die Zahlung von Unterhalt aus
der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163
InsO), die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO) sind bis
zum Prüfungsstichtag beim Insolvenzgericht einzureichen.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das
Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem.
§ 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die
Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei
einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz
2, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich,
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für
Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de).
Amtsgericht Cottbus, den 01.04.2019
Az.: 63 IN 358/18

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Sicherungsmaßnahme