Sicherungsmaßnahme

Immosa Immobilien-u. Mobilienhandelsgesellschaft mbH

Osnabrück

Das Amtsgericht Osnabrück hat zur Immosa Immobilien-u. Mobilienhandelsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.04.2021, Aktenzeichen 38 IN 3/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Osnabrück
Aktenzeichen
38 IN 3/21
Registerbezug
Osnabrück, HRB 209274
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
21.04.2021
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Klaus Niemeyer
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der weltweite Handel und die Vermittlung von Mobilen und Immobilien, insbesondere die Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlageobjekten nach § 34 c Gewerbeordnung sowie die der Handel und die Vermittlung von Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Mobilien
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

38 IN 3/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Immosa
Immobilien-u. Mobilienhandelsgesellschaft mbH, Karl-Koch-Straße 5, 49080
Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 209274), vertr. d.: Norbert Bartholomäus,
(Geschäftsführer), ist am 21.04.2021 um 11:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Klaus Niemeyer,
Schillerstr. 20, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541 / 33 85 00, Fax: 0541 / 33 850-50
bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt -
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto zu Gunsten
der späteren Insolvenzmasse zu eröffnen, Bankguthaben und sonstige Forderungen
des Antragsgegners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und
diese Gelder auf das vorbezeichnete Sonderkonto einzuzahlen bzw. auf diesem
gutschreiben zu lassen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an
diese/n zu zahlen.

D. vorl. Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung
Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zu Masseverbindlichkeiten werden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen
gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter soll

· das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten

· ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der
Antragstellerin fortführen; Der vorläufige Insolvenzverwalter soll dem
Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs
erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück,
Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 21.04.2021

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Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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