Vergütungsfestsetzung
La Que GmbH
Osnabrück
Das Amtsgericht Osnabrück hat zur La Que GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.11.2026, Aktenzeichen 41 IN 41/18 (27).
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Osnabrück
- Aktenzeichen
- 41 IN 41/18 (27)
- Registerbezug
- Osnabrück, HRB 211729
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 02.11.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Betrieb des Gastronomiebetriebs "La Que" in Osnabrück.
Veröffentlichungstext
41 IN 41/18 (27): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der La Que GmbH, Neumarkt 1, 49074 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 211729), vertr. d.: Thi Kim Yen Phan, Linnebornstiege 4, 48155 Münster, (Liquidatorin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Klages festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vergütungsvorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.09.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 62.545,63 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 3.676,99 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 66.222,62 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Zuschlagsfaktoren
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13).
Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 50 %. Im Einzelnen wie folgt:
1. Obstruktives und destruktives Verhalten der Geschäftsführerin (25 %)
2. Unvollständige Buchhaltung (25 %)
Für die vom Gericht zu treffende Beurteilung über die Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Begründungen im Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.09.2026 zu den einzelnen Erhöhungsgründen ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen.
Zur Begründung im Einzelnen:
Obstruktives und destruktives Verhalten der Geschäftsführerin
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 25 % wegen obstruktiven und destruktiven Verhaltens der Geschäftsführerin der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens.
Begründet wird dies damit, dass es aufgrund der fehlenden Mitarbeit zu einem erheblichen zusätzlichen Zeit- und Mehraufwand auf Seiten des Insolvenzverwalters führte. Die Geschäftsführeren habe sich durchgehend ihren Informations-, Mitwirkung und Auskunftspflichten gem. §§ 97, 98 InsO entzogen bzw. diese verweigert.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % wird daher als angemessen angesehen und nicht beanstandet.
Unvollständige Buchhaltung
Der Insolvenzverwalterbeantragt einen Zuschlag in Höhe von 25 %, aufgrund fehlender Bilanzen, unvollständiger Buchhaltung, Belegwesen sowie betriebswirtschaftlicher Auswertungen und Steuerunterlagen und der Aufarbeitung von Debitoren und Kreditoren.
Die Aufarbeitung der Buchhaltung eines Insolvenzschuldners/ einer Insolvenzschuldnerin mit erheblichem Arbeitsaufwand ist vergütungserhöhend, wenn sie der Insolvenzverwalter mit eigenen Mitarbeitern vornimmt und nicht an externe Dritte delegiert (BGH NZI 2004, 665). Eine unvollständige oder mangelhafte Finanzbuchhaltung rechtfertigen einen Zuschlag, wenn nicht nur geringe Mängel bestehen (vgl. BeckOK InsR/Budnik InsVV § 3 Rn. 38).
Vorliegend wird ausgeführt, dass zu Beginn des Verfahrens keine Bilanzen vorgelegt werden konnten und die Buchhaltung lediglich rudimentär vorhanden gewesen ist.
Dieser Umstand führte dazu, dass die Buchhaltung nachgearbeitet und nachgebucht werden musste. Dies ist durch den Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen selbst erfolgt und somit nicht an externe Dritte delegiert worden.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % wird auch hier daher nicht beanstandet.
Insgesamt wird somit ein Zuschlag in Höhe von 50 % beantragt. Dahingehend ist abschließend eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für das überlange Verfahren nicht gesondert geltend gemacht hat, sondern lediglich bei den oben genannten Zuschlägen verblieben ist.
Auch unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablauf wird der Gesamtzuschlag im Wege der Angemessenheitsbetrachtung nicht beanstandet. Eine doppelte Berücksichtigung zugrundeliegender Umstände ist hier nicht ersichtlich.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 31,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 9 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 30.10.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vergütungsvorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.09.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 62.545,63 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 3.676,99 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 66.222,62 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Zuschlagsfaktoren
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13).
Der Insolvenzverwalter beantragt insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 50 %. Im Einzelnen wie folgt:
1. Obstruktives und destruktives Verhalten der Geschäftsführerin (25 %)
2. Unvollständige Buchhaltung (25 %)
Für die vom Gericht zu treffende Beurteilung über die Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Begründungen im Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.09.2026 zu den einzelnen Erhöhungsgründen ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen.
Zur Begründung im Einzelnen:
Obstruktives und destruktives Verhalten der Geschäftsführerin
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 25 % wegen obstruktiven und destruktiven Verhaltens der Geschäftsführerin der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens.
Begründet wird dies damit, dass es aufgrund der fehlenden Mitarbeit zu einem erheblichen zusätzlichen Zeit- und Mehraufwand auf Seiten des Insolvenzverwalters führte. Die Geschäftsführeren habe sich durchgehend ihren Informations-, Mitwirkung und Auskunftspflichten gem. §§ 97, 98 InsO entzogen bzw. diese verweigert.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % wird daher als angemessen angesehen und nicht beanstandet.
Unvollständige Buchhaltung
Der Insolvenzverwalterbeantragt einen Zuschlag in Höhe von 25 %, aufgrund fehlender Bilanzen, unvollständiger Buchhaltung, Belegwesen sowie betriebswirtschaftlicher Auswertungen und Steuerunterlagen und der Aufarbeitung von Debitoren und Kreditoren.
Die Aufarbeitung der Buchhaltung eines Insolvenzschuldners/ einer Insolvenzschuldnerin mit erheblichem Arbeitsaufwand ist vergütungserhöhend, wenn sie der Insolvenzverwalter mit eigenen Mitarbeitern vornimmt und nicht an externe Dritte delegiert (BGH NZI 2004, 665). Eine unvollständige oder mangelhafte Finanzbuchhaltung rechtfertigen einen Zuschlag, wenn nicht nur geringe Mängel bestehen (vgl. BeckOK InsR/Budnik InsVV § 3 Rn. 38).
Vorliegend wird ausgeführt, dass zu Beginn des Verfahrens keine Bilanzen vorgelegt werden konnten und die Buchhaltung lediglich rudimentär vorhanden gewesen ist.
Dieser Umstand führte dazu, dass die Buchhaltung nachgearbeitet und nachgebucht werden musste. Dies ist durch den Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen selbst erfolgt und somit nicht an externe Dritte delegiert worden.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % wird auch hier daher nicht beanstandet.
Insgesamt wird somit ein Zuschlag in Höhe von 50 % beantragt. Dahingehend ist abschließend eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für das überlange Verfahren nicht gesondert geltend gemacht hat, sondern lediglich bei den oben genannten Zuschlägen verblieben ist.
Auch unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablauf wird der Gesamtzuschlag im Wege der Angemessenheitsbetrachtung nicht beanstandet. Eine doppelte Berücksichtigung zugrundeliegender Umstände ist hier nicht ersichtlich.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 31,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 9 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 30.10.2026