Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Hüppe GmbH

Bad Zwischenahn

Das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) hat zur Hüppe GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.10.2026, Aktenzeichen 16 IN 58/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Aktenzeichen
16 IN 58/25
Registerbezug
Oldenburg (Oldenburg), HRB 202345
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
19.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

16 IN 58/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hüppe GmbH, Industriestraße 3, 26160 Bad Zwischenahn (AG Oldenburg, HRB 202345), vertr. d.: 1. Michael Amende, (Geschäftsführer), 2. Julian Henco, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Der festgesetzte Betrag ist nach Rechtskraft des Beschlusses von der Schuldnerin an den vorläufigen Sachwalter zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.05.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 4.803.664,93 EUR.
Gemäß § 2 Abs. 1 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenz-verwalter.
Der Sachwalter hat gemäß § 12 InsVV einen Vergütungsanspruch von 60 %, bezogen auf den Regelsatz des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Zusätzlich beantragt der vorläufige Sachwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 220 %, um ihm die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß einer regulären Sachwaltung reichen.
Im Einzelnen:
Begleitung/Überwachung Betriebsfortführung 50 %
Begleitung der Sanierungsbemühungen 50 % Arbeitnehmerbelange/Interessenausgleich 40 %
Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss 20 %
Sonderaufgaben 40 %
Konzernverflechtungen 20 %

Im Rahmen der Gesamtwürdigung (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04) und um der den Gläubigern im Insolvenzplan vorgestellten Vergütung zu entsprechen, erachtet der vorläufige Sachwalter die Festsetzung eines 2,40-fachen Berechnungswertes für angemessen.

Das Gericht hat die einzelnen Zuschlagstatbestände geprüft und aufgrund der fundierten und nachvollziehbaren Begründungen in dem Vergütungsantrag als zuschlagsfähig und würdig anerkannt.

Zweifelsohne war hier auch der Sachwalter mit besonders schwierigen und aufwendigen Sachverhalten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht konfrontiert. Für die Vergütung des Insolvenzverwalters gilt gem. der Entscheidung des BGH`s vom 05.07.2018 (Az.: IX ZB 63/17), dass die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach geprüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem Antrag vom 14.04.2026 Bezug genommen.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Abschlag in Höhe von 10 % gem. § 3 Abs. 2 a InsVV vorzunehmen, da die Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Verwalter im Verfahren tätig war und dies eine Erleichterung seiner Tätigkeit als Verwalter darstellte. Unter für einen Sachwalter analog anzuwendenden Entscheidung des BGH`s vom 11.05.2006 (Az.: IX ZB 249/04) rechtfertigt schon die grundsätzliche Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regemäßig einen Abschlag der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Im vorliegenden Verfahren hat der Sachverwalter in der vorläufigen Eigenverwaltung weit überdurchschnittliche Tätigkeiten ausgeübt, welches auch in der Festsetzung der vorläufigen Sachverwalter - Vergütung berücksichtigt wurde.
Nach hiesiger Auffassung ist dadurch eine nicht unerhebliche Erleichterung seiner Tätigkeit als Sachwalter erfolgt, so dass hierfür ein angemessener Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen war.
Nach der vom Unterzeichner durchgeführten Gesamtschau, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, sind die beantragten Zuschlagstatbestände unter Berücksichtigung des vorgenommenen Abschlages unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als angemessen festzusetzen.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 795 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 16.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Insolvenzplan
  8. Insolvenzplan
  9. Aufhebung des Verfahrens
  10. Aufhebung des Verfahrens
  11. Insolvenzplan
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme