Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Hüppe GmbH

Bad Zwischenahn

Das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) hat zur Hüppe GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.10.2026, Aktenzeichen 16 IN 58/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Aktenzeichen
16 IN 58/25
Registerbezug
Oldenburg (Oldenburg), HRB 202345
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
19.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

16 IN 58/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hüppe GmbH, Industriestraße 3, 26160 Bad Zwischenahn (AG Oldenburg, HRB 202345), vertr. d.: 1. Michael Amende, (Geschäftsführer), 2. Julian Henco, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Der festgesetzte Betrag ist nach Rechtskraft des Beschlusses von der Schuldnerin an den vorläufigen Sachwalter zu zahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.04.2026 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.978.418,00 EUR zugrunde gelegt.
Gemäß § 12 a InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter.
Der Sachwalter hat gemäß § 12 InsVV einen Vergütungsanspruch von 60 %, bezogen auf den Regelsatz des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV. Entsprechend beläuft sich der Regelsatz des vorläufigen Sachwalters auf 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.
Zusätzlich beantragt der vorläufige Sachwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 170 %, um ihm die Tätigkeiten zu vergüten, die über das Maß einer regulären vorläufigen Sachwaltung reichen.
Im Einzelnen:
Begleitung/Überwachung Betriebsfortführung 50 %
Begleitung der Sanierungsbemühungen 40 %
Arbeitnehmerbelange/Insolvenzgeldvorfinanzierung 30 %
Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss 10 %
Sonderaufgaben 20 %
Konzernverflechtungen 20 %
Im Rahmen der Gesamtwürdigung (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04) und um der den Gläubigern im Insolvenzplan vorgestellten Vergütung zu entsprechen, erachtet der vorläufige Sachwalter die Festsetzung eines 1,20-fachen Berechnungswertes für angemessen.
Darüber hinaus rundet der vorläufige Sachwalter die Netto-Vergütung ab.
Das Gericht hat die einzelnen Zuschlagstatbestände geprüft und aufgrund der fundierten und nachvollziehbaren Begründungen in dem Vergütungsantrag als zuschlagsfähig und würdig anerkannt.
Zweifelsohne war hier der vorläufige Sachwalter mit besonders schwierigen und aufwendigen Sachverhalten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht konfrontiert.
Für die Vergütung des Insolvenzverwalters gilt gem. der Entscheidung des BGH`s vom 05.07.2018 (Az.: IX ZB 63/17), dass die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach geprüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8 mwN). 2.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem Antrag vom 14.04.2026 Bezug genommen.
Nach der vom Unterzeichner durchgeführten Gesamtschau, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, ist der beantragte Anspruch unter Berücksichtigung der gesamtumstände als angemessen festzusetzen.
Die entstandenen Kosten der Haftpflichtversicherung sind gemäß § 4 Abs. 3 InsVV erstattungsfähig und festzusetzen. Diesbezüglich erfolgte bereits eine Entnahme im Rahmen eines Vorschusses in voller Höhe.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3, 12 Abs. 3, 12 a Abs. 5 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 14.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Insolvenzplan
  8. Insolvenzplan
  9. Aufhebung des Verfahrens
  10. Aufhebung des Verfahrens
  11. Insolvenzplan
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme