Insolvenzbekanntmachung
HHN Aviation Security GmbH
Lautzenhausen-Flugplatz Hahn
Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat zur HHN Aviation Security GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.03.2023, Aktenzeichen 3 IN 68/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bad Kreuznach
- Aktenzeichen
- 3 IN 68/21
- Registerbezug
- Bad Kreuznach, HRB 22747
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 14.03.2023
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
3 IN 68/21: Insolvenzverfahren über das Vermögen der HHN Aviation Security GmbH, Gebäude 667, 55483 Lautzenhausen-Flugplatz Hahn (AG Bad Kreuznach, HRB 22747), vertr. d.: Hexin Wang, Haikou City, CHINA, (Geschäftsführer),:
Es ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf
Donnerstag, 30.03.2023, 12:25 Uhr, Saal 2, Amtsgericht Bad Kreuznach, John-F.-Kennedy-Straße 17, 55543 Bad Kreuznach.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
Die Veräußerung des Unternehmens, des beweglichen Anlagevermögens, der ggf. vorhandenen Vorräte, der ggf. vorhandenen übertragbaren Bücher und Aufzeichnungen sowie der ggf. vorhandenen immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 13.03.2023
Es ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf
Donnerstag, 30.03.2023, 12:25 Uhr, Saal 2, Amtsgericht Bad Kreuznach, John-F.-Kennedy-Straße 17, 55543 Bad Kreuznach.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
Die Veräußerung des Unternehmens, des beweglichen Anlagevermögens, der ggf. vorhandenen Vorräte, der ggf. vorhandenen übertragbaren Bücher und Aufzeichnungen sowie der ggf. vorhandenen immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 13.03.2023