Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Heinrich Buck GmbH

Bremervörde

Das Amtsgericht Stade hat zur Heinrich Buck GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 73 IN 76/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Stade
Aktenzeichen
73 IN 76/18
Registerbezug
Tostedt, HRB 100869
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
06.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1991
Stammkapital
100.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Gegenstand des Unternehnehmens ist die Ausführung von Tischlerarbeiten aller Art, der Herstellung von Fenstern und Türen und deren Einbau sowie Innenausbau. Darüberhinaus kann die Gesellschaft alle Geschäfte tätigen die dem Gesellschaftszweck urmittelbar dienen. Die Errichtung von Zweigniederlassungen und die Beteiligung an anderen Unternehmen ist unbeschränkt zulässig.

Veröffentlichungstext

73 IN 76/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heinrich Buck GmbH, Ausführung von Tischlerarbeiten aller Art, Herstellung von Fenstern und Türen und deren Einbau u.a., Industriestraße 4 b, 27432 Bremervörde (AG Tostedt, HRB 100869), vertr. d.: Christiana Meyer, Stargarder Straße 2, 27432 Bremervörde, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stade eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 65 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 03.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 472.404,39 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bis zum 31.03.2019 vollumfänglich fortgeführt. Die Fortführung erfolgte mit allen Mitarbeitern, um einen Großauftrag fertigstellen zu können. Zwischen der Geschäftsführung und den leitenden Mitarbeitern bestand nahezu täglich Kontakt mit dem Insolvenzverwalter. Die Vereinbarungen mit den notwendigen Lieferanten wurden fortgesetzt bzw. neu verhandelt. Die Fortführung lief bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebes störungsfrei. Die Arbeiten konnten im Rahmen der Ausproduktion abgeschlossen werden. Nach der Einstellung des Geschäftsbetriebs wurde die Unternehmensabwicklung begleitet.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Schuldnerin um ein Unternehmen aus der Baubranche handelt. Bei der Abwicklung von Bauinsolvenzen haben Insolvenzverwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten zu bewältigen, die deutlich von den Aufgaben in einem klassischen Normalverfahren und der darin gegebenen gesetzlichen Aufgabenerfüllung abweichen, so unter anderem hinsichtlich der Verhandlungen von Fortführungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der VOB aber insbesondere auch bei der Prüfung geleisteter Anzahlungen sowie Sicherungsrechte von Lieferanten. Auch die Spezialitäten im Bereich der Abrechnung der Mitarbeiter (Wetter- und Kurzarbeitergeld, Lohnausgleichskasse, Zusatzkasse der Bauwirtschaft) sowie das steuerliche Vehikel der Bauabzugsteuer erschweren die geregelte Abarbeitung des Verfahrens.

Parallel wurden Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten geführt. Zu einem Abschluss eines Kaufvertrages kam es letztendlich nicht.

Unter Berücksichtigung der bereits durch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters abgegoltenen Tätigkeiten wird ein Zuschlag der Regelvergütung von

50 %
zur Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit als angemessen erachtet.

Im vorliegenden Verfahren war die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer geprägt durch den Einzug von Altforderungen, wobei gegen einen Großteil dieser Forderungen Einwendungen aus Gewährleistungseinbehalten erhoben wurden. Zu berücksichtigen ist auch hier, dass es sich bei der Schuldnerin um ein Unternehmen aus der Baubranche handelt. In dieser Branche erschweren insbesondere die Prüfung der Rechnungen von Subunternehmern, Erstellung und Prüfung von Schlussrechnungen sowie der Umgang mit Mängeleinreden und die Akzeptanz bzw. die Verhandlungen von Gewährleistungseinbehalten den Debitoreneinzug enorm. Die Verhandlungen in diesem Verfahren gestalteten sich schwierig.

Der hierdurch erhöhte Arbeitsaufwand wird durch einen weiteren Zuschlag von

15 %

auf die Regelvergütung abgegolten.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Stade, 16.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Aufhebung des Verfahrens
  6. Forderungsprüfung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
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