Sicherungsmaßnahme
Heinrich Buck GmbH
Bremervörde
Das Amtsgericht Stade hat zur Heinrich Buck GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.12.2018, Aktenzeichen 73 IN 76/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Stade
- Aktenzeichen
- 73 IN 76/18
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 100869
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 04.12.2018
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Gideon Böhm
Veröffentlichungstext
73 IN 76/18: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Heinrich
Buck GmbH, Ausführung von Tischlerarbeiten aller Art, Herstellung von Fenstern
und Türen und deren Einbau u.a., Industriestraße 4 b, 27432 Bremervörde (AG
Tostedt, HRB 100869), vertr. d.: Christiana Meyer, Stargarder Straße 2, 27432
Bremervörde, (Geschäftsführerin), ist am 04.12.2018 um 08:30 Uhr die vorläufige
Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm,
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, Tel.: 040-650 52 59-0, Fax: 040-650 52 59-59,
E-Mail: mail2@muenzel-boehm.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stade,
Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 04.12.2018
Buck GmbH, Ausführung von Tischlerarbeiten aller Art, Herstellung von Fenstern
und Türen und deren Einbau u.a., Industriestraße 4 b, 27432 Bremervörde (AG
Tostedt, HRB 100869), vertr. d.: Christiana Meyer, Stargarder Straße 2, 27432
Bremervörde, (Geschäftsführerin), ist am 04.12.2018 um 08:30 Uhr die vorläufige
Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm,
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, Tel.: 040-650 52 59-0, Fax: 040-650 52 59-59,
E-Mail: mail2@muenzel-boehm.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stade,
Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 04.12.2018