Sicherungsmaßnahme

Hairport Lounge GmbH

Schönefeld

Das Amtsgericht Cottbus hat zur Hairport Lounge GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.11.2023, Aktenzeichen 63 IN 294/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 294/23
Registerbezug
Cottbus, HRB 10710
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
09.11.2023
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2011
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Das Betreiben von Friseursalons und das Halten von Beteiligungen an Friseur- und Beautysalons.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der hairport Lounge GmbH (Registergericht: Cottbus HRB 10710 CB), Geschäftszweig: Friseurhandwerk, c/o Jahnke & Partner Steuerberater Part-GmbH, Liviusstr. 15, 12109 Berlin, eingetragener Sitz: Schönefeld, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Martina Jahnke, Semmelweissstr. 43, 12524 Berlin
ist heute am 09.11.2023, um 06.32 Uhr Herr Rechtsanwalt Oliver Sietz zuj vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben
(§§ 4 InsO, 569 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de)
Amtsgericht Cottbus, 2023, 63 IN 294/2

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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