Restschuldbefreiung
Gür, Seckin
München
Das Amtsgericht München hat zur Gür, Seckin eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.03.2026, Aktenzeichen 1501 IN 106/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1501 IN 106/23
- Registerbezug
- München, HRA 90564
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 10.03.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
1501 IN 106/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gür Seckin, geboren am 01.05.1987, Geigenbergerstr. 47, 81477 München
Inhaber der Gür Facility Management e.K., München, Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 90564
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Weidinger Till, Sophienstraße 2, 80333 München
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 27.04.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden. Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gür Seckin, geboren am 01.05.1987, Geigenbergerstr. 47, 81477 München
Inhaber der Gür Facility Management e.K., München, Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 90564
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Weidinger Till, Sophienstraße 2, 80333 München
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 27.04.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden. Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.03.2026