Schlusstermin

Gür, Seckin

München

Das Amtsgericht München hat zur Gür, Seckin eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2025, Aktenzeichen 1501 IN 106/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1501 IN 106/23
Registerbezug
München, HRA 90564
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
30.09.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

1501 IN 106/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Gür Seckin, geboren am 01.05.1987, Geigenbergerstr. 47, 81477 München
Inhaber der Gür Facility Management e.K., München, Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 90564
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Weidinger Till, Sophienstraße 2, 80333 München,

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.11.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.09.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Restschuldbefreiung
  4. Restschuldbefreiung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Schlusstermin
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Forderungsprüfung
  9. Restschuldbefreiung
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