Eröffnung des Verfahrens
GS Fenster-Technik UG
Plaidt
Das Amtsgericht Mayen hat über das Vermögen der GS Fenster-Technik UG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 16.07.2025, Aktenzeichen 7 IN 97/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 97/18
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23783
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 16.07.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 7 IN 97/18. In dem Insolvenzverfahren GS Fenster-Technik UG, Gut Pommerhof 1, 56637 Plaidt (AG Koblenz, HRB 23783), vertr. d.: Frank Schüller, Gut Pommerhof 1, 56637 Plaidt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:
1. ??? € Nettovergütung nach InsVV a.F.
darin beinhaltet sind Zuschläge in Höhe von 35%
und ein Abschlag von 5 %.
2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. ??? € Auslagen
4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. ??? € Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Dipl. Kfm. Frank Mößle, c/o LIESER Rechtsanwälte PartG mbB, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren wurde am 20.12.2018 eröffnet. Dem Insolvenzverwalter steht daher eine Vergütung zu. Die Vergütung beruht auf einer Masse bei Beendigung des Verfahrens in Höhe von 84.618,50 €; darin enthalten eine voraussichtliche Umsatzsteuerrückerstattung aus Vergütung von 5.558,40 € bei einmaligem Durchrechnen der Vergütung mit einem Ausgangswert von 79.060,10 € (= Gesamtsumme der Einnahmen 81.416,64 € minus 2.326,54 € Absonderungsrechte) gemäß den Vorgaben des BGH. Daraus ergibt sich gem. §§ 1, 2 InsVV a.F. eine Regelvergütung von
18.673,30 € (= 100 %).
Hierzu war folgender Zuschlag zu gewähren:
35 % wegen starker Obstruktivität des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin über die gesamte Verfahrensdauer und der hieraus resultierenden Arbeitserschwernis.
Es war folgender Abschlag vorzunehmen:
5 % wegen Vorbefassung im vorläufigen Verfahren gemäß BGH und der hieraus resultierenden geringen Arbeitserleichterung.
Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Regelvergütung im ersten Jahr des Insolvenzverfahrens und jeweils 10 % der Vergütung für jedes weitere - auch begonnene - Jahr der Verfahrensdauer), höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung ohne Zuschläge.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 11.07.2025.
1. ??? € Nettovergütung nach InsVV a.F.
darin beinhaltet sind Zuschläge in Höhe von 35%
und ein Abschlag von 5 %.
2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. ??? € Auslagen
4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. ??? € Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Dipl. Kfm. Frank Mößle, c/o LIESER Rechtsanwälte PartG mbB, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren wurde am 20.12.2018 eröffnet. Dem Insolvenzverwalter steht daher eine Vergütung zu. Die Vergütung beruht auf einer Masse bei Beendigung des Verfahrens in Höhe von 84.618,50 €; darin enthalten eine voraussichtliche Umsatzsteuerrückerstattung aus Vergütung von 5.558,40 € bei einmaligem Durchrechnen der Vergütung mit einem Ausgangswert von 79.060,10 € (= Gesamtsumme der Einnahmen 81.416,64 € minus 2.326,54 € Absonderungsrechte) gemäß den Vorgaben des BGH. Daraus ergibt sich gem. §§ 1, 2 InsVV a.F. eine Regelvergütung von
18.673,30 € (= 100 %).
Hierzu war folgender Zuschlag zu gewähren:
35 % wegen starker Obstruktivität des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin über die gesamte Verfahrensdauer und der hieraus resultierenden Arbeitserschwernis.
Es war folgender Abschlag vorzunehmen:
5 % wegen Vorbefassung im vorläufigen Verfahren gemäß BGH und der hieraus resultierenden geringen Arbeitserleichterung.
Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Regelvergütung im ersten Jahr des Insolvenzverfahrens und jeweils 10 % der Vergütung für jedes weitere - auch begonnene - Jahr der Verfahrensdauer), höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung ohne Zuschläge.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 11.07.2025.