Sicherungsmaßnahme
Grundstücks-Entwicklungsgesellschaft, 40629 Düsseldorf, Rennbahnstraße 1, mbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Grundstücks-Entwicklungsgesellschaft, 40629 Düsseldorf, Rennbahnstraße 1, mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.02.2007, Aktenzeichen 501 IN 37/07.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 501 IN 37/07
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 51726
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 12.02.2007
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Horst Piepenburg
- Im Handelsregister seit
- 2005
- Stammkapital
- 30.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Verwaltung des Vermögens der System-Invest-Unternehmensgruppe, insbesondere die Anlage der liquiden Mittel der System-Invest-Unternehmensgruppe und die Überwachung dieser Anlagen sowie die Verwaltung des Immobilienvermögens der System-Invest-Unternehmensgruppe .
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 37/07
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 51726
eingetragenen Grundstücks-Entwicklungsgesellschaft, 40629 Düsseldorf,
Rennbahnstraße 1, mbH, Königsallee 48, 40212 Düsseldorf, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Rainer Wallmann
ist am 12.02.2007, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Horst Piepenburg,
Heinrich-Heine-Allee 20, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
501 IN 37/07
Amtsgericht Düsseldorf, 12.02.2007
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 51726
eingetragenen Grundstücks-Entwicklungsgesellschaft, 40629 Düsseldorf,
Rennbahnstraße 1, mbH, Königsallee 48, 40212 Düsseldorf, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Rainer Wallmann
ist am 12.02.2007, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Horst Piepenburg,
Heinrich-Heine-Allee 20, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
501 IN 37/07
Amtsgericht Düsseldorf, 12.02.2007