Vergütungsfestsetzung
GR Capital GmbH
Glattbach
Das Amtsgericht Aschaffenburg hat zur GR Capital GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.08.2026, Aktenzeichen 654 IN 101/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 654 IN 101/24
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 14028
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 19.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erwerb, Halten und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere solcher Gesellschaften, die Immobilien oder andere Gesellschaften halten
Veröffentlichungstext
654 IN 101/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GR Capital GmbH, Alois-Bergmann-Franken Straße 12, 63864 Glattbach, vertreten durch den Geschäftsführer Prof. Dr. Schmidt Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14028
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg, werden für den Fall der von der Schuldnerin beantragten Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 10.311.016,63 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 09.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb der Schuldnerin fortgeführt. Die Schuldnerin führt Holding Tätigkeiten (Erwerb, Halten und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften) aus. Diesbezüglich fanden regelmäßig Gespräche mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin statt. Der Insolvenzverwalter war hauptsächlich mit der Kündigung und Einziehung von Darlehen gegenüber verbundenen Unternehmen befasst. Im Hinblick auf den im Vergleich zu anderen Betriebsfortführungen (etwa bei produzierenden Gewerben oder im Einzelhandel) sehr niedrigen Aufwand ist ein Zuschlag von 10 % angemessen aber auch ausreichend.
Der Insolvenzverwalter hat aktiv an dem Versuch die Schuldnerin zu erhalten und zu sanieren mitgewirkt. Von verbundenen Unternehmen gehaltene Aktien wurden auf die Hauptgläubigerin übertragen. Im Gegenzug übertrug diese ihre Forderungen gegen die Schuldnerin auf die mit der Schuldnerin verbundenen Unternehmen. Hierfür mussten mit mehreren Beteiligten Gesellschaften komplexe Vertragsgestaltungen erörtert, vereinbart und umgesetzt werden. Hierfür ist ein Zuschlag von 20 % angemessen.
Die Schuldnerin ist mit einer Vielzahl von anderen Gesellschaften direkt und indirekt verbunden (DIC-Gruppe). Unter anderem bei den Verhandlungen über eine mögliche Sanierung der Schuldnerin musste angemessen auf die Belange der verbundenen Gesellschaften eingegangen werden. Aber auch die Aufarbeitung der Geschäftsbeziehungen innerhalb der DIC-Gruppe waren mit einem großen Zeitaufwand verbunden. Hierfür ist ein Zuschlag von 10 % angemessen.
Der Insolvenzverwalter hat insolvenzrechtliche Ansprüche (insbesondere Anfechtungen) geprüft und geltend gemacht. Schwierigkeiten ergaben sich aufgrund der vielfach zwischen den verbundenen Unternehmen gewährten Darlehen und eingewandter Verrechnungsmöglichkeiten. Auch hierfür ist ein Zuschlag von 10 % angemessen.
Die Schuldnerin hat die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO beantragt. Dieser Antrag dürfte wohl Erfolg haben, sodass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters vorzeitig beendet werden wird. Die Insolvenzmasse wurde noch nicht vollständig verwertet. Noch nicht verwertet wurden die Darlehensrückzahlungsansprüche gegenüber den verbundenen Gesellschaften. Diesbezüglich hat der Insolvenzverwalter aber schon der Großteil der wohl dafür notwendigen Arbeit erbracht, sodass trotz der Tatsache, dass es sich betragsmäßig um den überwiegenden Teil der Insolvenzmasse handelt nur ein verhältnismäßig niedriger Abschlag vorzunehmen ist. Ein Abschlag von 20 % ist deshalb nach Auffassung des Gerichts angemessen aber auch ausreichend.
Weil zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen Überschneidungen bestehen ist der Gesamtzuschlag um 10 % zu kürzen.
Es war deshalb ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale war antragsgemäß in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 19.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GR Capital GmbH, Alois-Bergmann-Franken Straße 12, 63864 Glattbach, vertreten durch den Geschäftsführer Prof. Dr. Schmidt Gerhard
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14028
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg, werden für den Fall der von der Schuldnerin beantragten Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 10.311.016,63 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 09.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb der Schuldnerin fortgeführt. Die Schuldnerin führt Holding Tätigkeiten (Erwerb, Halten und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften) aus. Diesbezüglich fanden regelmäßig Gespräche mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin statt. Der Insolvenzverwalter war hauptsächlich mit der Kündigung und Einziehung von Darlehen gegenüber verbundenen Unternehmen befasst. Im Hinblick auf den im Vergleich zu anderen Betriebsfortführungen (etwa bei produzierenden Gewerben oder im Einzelhandel) sehr niedrigen Aufwand ist ein Zuschlag von 10 % angemessen aber auch ausreichend.
Der Insolvenzverwalter hat aktiv an dem Versuch die Schuldnerin zu erhalten und zu sanieren mitgewirkt. Von verbundenen Unternehmen gehaltene Aktien wurden auf die Hauptgläubigerin übertragen. Im Gegenzug übertrug diese ihre Forderungen gegen die Schuldnerin auf die mit der Schuldnerin verbundenen Unternehmen. Hierfür mussten mit mehreren Beteiligten Gesellschaften komplexe Vertragsgestaltungen erörtert, vereinbart und umgesetzt werden. Hierfür ist ein Zuschlag von 20 % angemessen.
Die Schuldnerin ist mit einer Vielzahl von anderen Gesellschaften direkt und indirekt verbunden (DIC-Gruppe). Unter anderem bei den Verhandlungen über eine mögliche Sanierung der Schuldnerin musste angemessen auf die Belange der verbundenen Gesellschaften eingegangen werden. Aber auch die Aufarbeitung der Geschäftsbeziehungen innerhalb der DIC-Gruppe waren mit einem großen Zeitaufwand verbunden. Hierfür ist ein Zuschlag von 10 % angemessen.
Der Insolvenzverwalter hat insolvenzrechtliche Ansprüche (insbesondere Anfechtungen) geprüft und geltend gemacht. Schwierigkeiten ergaben sich aufgrund der vielfach zwischen den verbundenen Unternehmen gewährten Darlehen und eingewandter Verrechnungsmöglichkeiten. Auch hierfür ist ein Zuschlag von 10 % angemessen.
Die Schuldnerin hat die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO beantragt. Dieser Antrag dürfte wohl Erfolg haben, sodass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters vorzeitig beendet werden wird. Die Insolvenzmasse wurde noch nicht vollständig verwertet. Noch nicht verwertet wurden die Darlehensrückzahlungsansprüche gegenüber den verbundenen Gesellschaften. Diesbezüglich hat der Insolvenzverwalter aber schon der Großteil der wohl dafür notwendigen Arbeit erbracht, sodass trotz der Tatsache, dass es sich betragsmäßig um den überwiegenden Teil der Insolvenzmasse handelt nur ein verhältnismäßig niedriger Abschlag vorzunehmen ist. Ein Abschlag von 20 % ist deshalb nach Auffassung des Gerichts angemessen aber auch ausreichend.
Weil zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen Überschneidungen bestehen ist der Gesamtzuschlag um 10 % zu kürzen.
Es war deshalb ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale war antragsgemäß in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 19.08.2026