Sicherungsmaßnahme

Fondzeka Kareen, Nghon-Ngho

Seeheim-Jugenheim

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur Fondzeka Kareen, Nghon-Ngho eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.11.2023, Aktenzeichen 9 IN 798/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 798/23
Registerbezug
Darmstadt, HRA 4937
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
16.11.2023
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Jürgen Jerger
Rhein Rechtsanwälte PartGmbB

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 798/23 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Nghon-Ngho Fondzeka Kareen, geb. am 18.02.1976, Weinbergstr. 49, 64342 Seeheim-Jugenheim, als Inhaberin der Eichhorn-Apotheke, Inhaberin Nghon-Ngho Fondzeka Kareen e. K., Heidelberger Str. 29, 64342 Seeheim-Jugenheim (AG Darmstadt, HRA 4937), ist am 16.11.2023 um 10:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 16.11.2023

Verfahrensverlauf

  1. Restschuldbefreiung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Schlusstermin
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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