Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

PAS Immobilien GmbH

Pfungstadt

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur PAS Immobilien GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2026, Aktenzeichen 9 IN 623/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 623/26
Registerbezug
Darmstadt, HRB 96221
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
03.11.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie das Mieten und Vermieten von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten aller Art, insbesondere des auf dem Flurstück Nr. 158/11, Flur 1 der Gemarkung Schwanhein in Frankfurt am Main-Schwanheim befindlichen Hochbunkers sowie von Beteiligungen an Gesellschaften aller Art, die im Bereich der Immobilienentwicklung tätig sind, als auch die Bebauung und Entw …
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

9 IN 623/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PAS Immobilien GmbH, An der Tuchbleiche 16, 64319 Pfungstadt (AG Darmstadt, HRB 96221), vertr. d.: 1. Hidayet Tekneci, Buchenstraße 16, 67067 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), 2. Mehmet Afsin, Walther-Von-Rath-Straße 2, 60320 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

X
EUR Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Emil Eminov, c/o Voigt Salus Rechtsanwälte und Insolvenzverwalt, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069 95109869-0, Fax: 069 95109869-2, Internet: www.voigtsalus.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 04.08.2026 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.

Das Gericht hat dabei nach den Darstellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Wert der Immobilie von 700.000 € zugrunde gelegt, weil tatsächlich nichts dafür spricht, dass die Grundschuld voll valutiert oder auch nur in Höhe des Grundstückswertes valutiert.

Zudem ist ein Zuschlag aufgrund der Befassung mit der Immobilie berechtigt, da aufgrund der Komplexität der Immobilie mit zahlreichen Einheiten eine erhebliche Beschäftigung erforderlich war, die den üblichen Umfang in einem vorläufigen Verfahren übersteigt. Ein weiterer Zuschlag war zu gewähren aufgrund der durch die mehrfachen Berichte des vorläufigen Verwalters dargelegten Schwierigkeiten im Umgang mit der Insolvenzschuldnerin. Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge von 15 % sind zutreffend auf die Grundvergütung eines Insolvenzverwalters anzurechnen und dann dem Anteil des vorläufigen Verwalters zuzuschlagen.

Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.

Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Darmstadt, 02.11.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Sicherungsmaßnahme
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