Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Flötotto Systemmöbel GmbH

Rietberg

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Flötotto Systemmöbel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.09.2019, Aktenzeichen 43 IN 210/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 210/19
Registerbezug
Gütersloh, HRB HRB 7107
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
10.09.2019
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 210/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 7107 eingetragenen
Flötotto Systemmöbel GmbH, Hauptstraße 70, 33397 Rietberg, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Frederik Flötotto, Zebraweg 31, 33335 Gütersloh

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Norbert Küpper, Paderborner Str. 11, 33415
Verl wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 19.03.2019 bis zum
01.06.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug 890.000,00 EUR. Die Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV beträgt demnach 45.550,00 EUR. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 11 387,50 EUR zu. Im
Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer
Erhöhung des Regelsatzes auf ... % und damit auf den Betrag von ... EUR
gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 17.07.2019 verwiesen.

Die Erhöhungstatbestände ergeben sich aus dem Umfang der folgenden Tätigkeiten:

* Vorbereitung und Verhandlung eines Pool- und Abgrenzungsvertrags bezogen
auf drei Geschäftsbereiche

* Bemühungen um Sanierungsmöglickeiten

* Arbeitnehmerangelegenheiten

* Umfangreicher Auslandsbezug nach Lieferanten und Kunden

* besonders komplexe rechtliche Probleme

* Aufbereitung umfangreicher Buchungsvorgänge.

In der Gesamtschau der Tätigkeiten ohne Beiziehung externer Dienstleister ist
die beantragte Vergütung angemessen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602
Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.127 eingesehen
werden.

43 IN 210/19
Amtsgericht Bielefeld, 09.09.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
  9. Sicherungsmaßnahme