Aufhebung des Verfahrens
EMPIRE COUTURE GmbH
Korschenbroich
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur EMPIRE COUTURE GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.07.2026, Aktenzeichen 504 IN 96/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 504 IN 96/19
- Registerbezug
- Neuss, HRB 19384
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Alexander Eckhardt
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Allgemeine Marketingarbeiten, Sportmarketing, sowie der Bereich des Automotive Marketing (Spezielles Marketing für Personenkraftwagen, LKW, Nutzfahrzeuge, motorisierte Sportgeräte und Freizeitmobile) inklusive der Konzeption, Gestaltung und Produktion. Hinzu kommen die Produktion und der Vertrieb von Merchandiseartikeln im Bereich Sport und Lifestyle, sowie die Planung und Durchführung von Promoti …
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 96/19
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 19384 eingetragenen EMPIRE COUTURE GmbH, Am Fliethbach 18b, 41352 Korschenbroich, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tom Agatz
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Eckhardt, Krefelder Straße 68, 41460 Neuss
wird heute, am 22.07.2026, um 14:30 Uhr nach § 200 InsO nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 96/19
Amtsgericht Düsseldorf, 22.07.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 19384 eingetragenen EMPIRE COUTURE GmbH, Am Fliethbach 18b, 41352 Korschenbroich, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tom Agatz
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Eckhardt, Krefelder Straße 68, 41460 Neuss
wird heute, am 22.07.2026, um 14:30 Uhr nach § 200 InsO nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 96/19
Amtsgericht Düsseldorf, 22.07.2026