Insolvenzbekanntmachung
EMPIRE COUTURE GmbH
Korschenbroich
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur EMPIRE COUTURE GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.02.2021, Aktenzeichen 504 IN 96/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 504 IN 96/19
- Registerbezug
- Neuss, HRB HRB 19384
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.02.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Allgemeine Marketingarbeiten, Sportmarketing, sowie der Bereich des Automotive Marketing (Spezielles Marketing für Personenkraftwagen, LKW, Nutzfahrzeuge, motorisierte Sportgeräte und Freizeitmobile) inklusive der Konzeption, Gestaltung und Produktion. Hinzu kommen die Produktion und der Vertrieb von Merchandiseartikeln im Bereich Sport und Lifestyle, sowie die Planung und Durchführung von Promoti …
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 96/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 19384 eingetragenen
EMPIRE COUTURE GmbH, Am Fliethbach 18b, 41352 Korschenbroich, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tom Agatz, Am Fliethbach 18 b, 41352
Korschenbroich
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
außergerichtlicher Vergleich mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der
hiesigen Schuldnerin, bestimmt auf
Montag, 22.02.2021, 12:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2.
Etage, Sitzungssaal 2.133/2.131.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die
Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach
dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 96/19
Amtsgericht Düsseldorf, 04.02.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 19384 eingetragenen
EMPIRE COUTURE GmbH, Am Fliethbach 18b, 41352 Korschenbroich, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tom Agatz, Am Fliethbach 18 b, 41352
Korschenbroich
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
außergerichtlicher Vergleich mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der
hiesigen Schuldnerin, bestimmt auf
Montag, 22.02.2021, 12:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2.
Etage, Sitzungssaal 2.133/2.131.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die
Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach
dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
504 IN 96/19
Amtsgericht Düsseldorf, 04.02.2021