Insolvenzbekanntmachung
Dr. Bock Industries AG
Auetal
Das Amtsgericht Bückeburg hat zur Dr. Bock Industries AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.03.2026, Aktenzeichen 47 IN 32/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 32/24
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201194
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 05.03.2026
- Rechtsform
- AG
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
47 IN 32/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Bock Industries AG, Welle 23, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 201194), vertr. d.: Joachim Beer, Wuestener Weg 25, 32049 Herford, (Vorstand), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 01.04.2026, 11:00 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
Verkauf und Abtretung des Geschäftsanteils der Insolvenzschuldnerin an der Ready Garment Technology Italia S.R.L. (ITRI 04564460287) zu einem Kaufpreis von EUR 111.500,00 an die Beer Beteiligungs-GmbH i.G., Herford, oder Herrn Beer gem. Kaufvertragsentwurf vom 04.03.2026.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 05.03.2026
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 01.04.2026, 11:00 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
Verkauf und Abtretung des Geschäftsanteils der Insolvenzschuldnerin an der Ready Garment Technology Italia S.R.L. (ITRI 04564460287) zu einem Kaufpreis von EUR 111.500,00 an die Beer Beteiligungs-GmbH i.G., Herford, oder Herrn Beer gem. Kaufvertragsentwurf vom 04.03.2026.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 05.03.2026