Insolvenzbekanntmachung

Dr. Bock Industries AG

Auetal

Das Amtsgericht Bückeburg hat zur Dr. Bock Industries AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.12.2024, Aktenzeichen 47 IN 32/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 32/24
Registerbezug
Stadthagen, HRB 201194
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
06.12.2024
Rechtsform
AG
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

47 IN 32/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Bock Industries AG, Welle 23, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 201194), vertr. d.: Joachim Beer, Wuestener Weg 25, 32049 Herford, (Vorstand), wurde beschlossen:

Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf

Mittwoch, 18.12.2024, 10:30 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg.

Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über

" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
- Verkauf und Abtretung des Geschäftsanteils der Insolvenzschuldnerin an der Ready Garment Technologis Ukrainer Ltd. zu einem Kaufpreis in Höhe von mindestens 780.000,00 EUR an die TiKo Ventures GmbH, Schönefeld gemäß Kaufvertragsentwurf vom 04.12.2024

Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bückeburg, 05.12.2024

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme