Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

DiaLine ambulanter Pflegedienst GmbH

Bochum

Das Amtsgericht Bochum hat zur DiaLine ambulanter Pflegedienst GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.01.2020, Aktenzeichen 80 IN 790/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 790/18
Registerbezug
Bochum, HRB HRB 16268
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
16.01.2020
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 790/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16268 eingetragenen
DiaLine ambulanter Pflegedienst GmbH, Coloniastr. 15, 44892 Bochum, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Maryna Goldberg

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin Hester Beuvers, Munscheidstraße 45, 45886 Gelsenkirchen

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dorothee Madsen, Meinolphusstr. 10, 44789
Bochum wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 07.12.2018 bis zum
31.01.2019 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.
Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich
auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung
beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63
Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs.
2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1
InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die
Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Maßgebend für die
Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen
Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ( Sanierungsverhandlungen,
Arbeitnehmerangelegenheiten ) ist die Festsetzung einer Erhöhung des
Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 19.07.2019 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige
Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787
Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.07 eingesehen werden.

80 IN 790/18
Amtsgericht Bochum, 14.01.2020

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme