Eröffnung des Verfahrens

DiaLine ambulanter Pflegedienst GmbH

Bochum

Das Amtsgericht Bochum hat über das Vermögen der DiaLine ambulanter Pflegedienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 06.02.2019, Aktenzeichen 80 IN 790/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 790/18
Registerbezug
Bochum, HRB HRB 16268
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
06.02.2019
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 790/18

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16268 eingetragenen
DiaLine ambulanter Pflegedienst GmbH, Coloniastr. 15, 44892 Bochum, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Maryna Goldberg

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2019, um 09:02
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 21.11.2018 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin sowie eines am 17.10.2018 eingegangenen Antrags eines
Gläubigers.

Zugleich werden die Verfahren 80 IN 790/18 und 80 IN 657/18 unter Führung des
zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).

Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Dorothee Madsen,
Meinolphusstr. 10, 44789 Bochum.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 21.03.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der
Insolvenzverwalterin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am

Donnerstag, 25.04.2019, 08:30 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum,
Erdgeschoss, Sitzungssaal A0.08.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

* die Person der Insolvenzverwalterin,

* die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

* die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO):

die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 01.04.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.33
niedergelegt.

Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist
bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich
in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

80 IN 790/18

Amtsgericht Bochum, 01.02.2019

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme