Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Deutsche R + S Dienstleistungen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH

Hannover

Das Amtsgericht Hannover hat zur Deutsche R + S Dienstleistungen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 31.05.2021, Aktenzeichen 909 IN 191/19 - 2 -.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
909 IN 191/19 - 2 -
Registerbezug
Hannover, HRB 7947
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
31.05.2021
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

909 IN 191/19 - 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutsche R
+ S Dienstleistungen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, Weltausstellungsallee
19, 30539 Hannover (AG Hannover, HRB 7947), vertr. d.: Anna-Maria Fux,
Ramlinger Stra. 21 b, 31303 Burgdorf, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und
Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR um 50,00 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
977.436,30 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

Bei der Ermittlung der Berechnungsmasse wurden die Anfechtungsansprüche in Höhe
von 670.000,00 EUR rechnerisch abgesetzt. Das Gericht hält an der Auffassung
des Bundesgerichtshofes fest, dass ein Anfechtungsanspruch erst mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht und daher nicht mit in die
Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters einzurechnen ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 07.07.2011 - IX ZB 223/08 oder BGH, Beschluss vom 29.04. 2004 -
IX ZB 225/03; in der Literatur: Nerlich/Römermann/Stephan InsVV § 11 Rn. 15).
Es ist während des Eröffnungsverfahren nicht vorhersehbar, ob die Ansprüche in
bemessener Höhe überhaupt bestehen. Bei der Bemessung der Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters könne es nicht auf Umstände ankommen, die sich
vielleicht mit der Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben (vgl. BGH,
Beschluss vom 29.04.2004, IX ZB 225/03, zitiert in Graeber/Graeber- InsVV, 3.
Auflage, § 11 Rn.39).

II.

Im Eröffnungsverfahren sind die Tätigkeiten des vorläufigen
Insolvenzverwalters, die zu einer besonderen Mehr- oder Minderbelastung geführt
haben, durch angemessene Ab- oder Zuschläge gemäß § 3 InsVV zu
berücksichtigen.

Im vorliegenden Verfahren werden folgende Zuschläge bewilligt:

- Betriebsfortführung 15 %

- Arbeitnehmerangelegenheiten 10 %

- Sanierungsmaßnahmen 15 %

- Beteiligung der Banken 0 %

- Öffentlichkeits-/Pressearbeit 0 %

- Beteiligungsverhältnisse 10 %

Abschläge sind nicht vorzunehmen.

1. Betriebsfortführung

Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahren führt grundsätzlich zu
einem Vergütungszuschlag. Voraussetzung hierfür ist, dass der vorläufige
Insolvenzverwalter erhebliche Erschwernisse bei der Betriebsfortführung hatte
(Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage, § 11 Rn. 102).

Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine persönlich haftende
Gesellschafterin der Deutschen R+S Dienstleistungen GmbH & Co. KG. Ihre
Aufgaben waren die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung
der KG, die Durchführung von Reinigungs- und Sicherheitsleistungen in geringem
Umfang und die Vornahme von Verwaltungstätigkeiten für alle
Tochtergesellschaften und Organgesellschaften der Deutsche R+S Gruppe. Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat diesen Geschäftsbetrieb vollumfänglich über
einen Zeitraum von knapp 3 Monaten fortgeführt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte
lagen dabei u.a. in der Führung von Gesprächen mit wesentlichen Kunden der
Schuldnerin, der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der
Organgesellschaften, Versand von Informationsschreiben an Kunden, Lieferanten
und Subunternehmen, Erteilung von Zahlungszusagen zur Aufrechterhaltung der
Dienstleistungsverträge, erteilt. Das Tätigkeitsfeld des vorläufigen
Insolvenzverwalters war umfangreich und in Anbetracht der Größe und Bedeutung
des schuldnerischen Unternehmens komplex und seine Entscheidungen zur
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zwingend notwendig. Zuschlagsmindernd
ist die Beauftragung der Nexpert AG zur Erstellung und Fortführung von
Liquiditätsplänen zu berücksichtigen. Die Gesamtschau der Umstände rechtfertigt
es nach Auffassung des Gerichts einen Zuschlag in Höhe von 30 % anzusetzen.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag
gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht
entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung
vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die
Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH,
Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt
589.888,84 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt
30 %.

b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss
aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 11.824,68 EUR.

c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit
beträgt 8.594,11 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 10.312,93 EUR auf
insgesamt 18.907,03 EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 7.082,35 EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an
einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein
Betrag in Höhe von 7.082,35 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 14,97 %, gerundet 15%, ergibt.

2. Arbeitnehmerangelegenheiten

Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Sachen der
Arbeitnehmerangelegenheiten ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter hierbei in
besonderem Umfang belastet wurde.
Ausschlaggebend kann dabei die Anzahl der Arbeitnehmer sein, wobei jedoch der
Einzelfall berücksichtigt werden muss. Im schuldnerischen Unternehmen waren 48
Arbeitnehmer(innen) beschäftigt. Der Normalfall spiegelt eine Arbeitnehmerzahl
von 10-20 Arbeitnehmer wieder (BGH vom 01.03.2007, IX ZB 278/05). Diese Anzahl
übersteigt diesen sog. Normalfall in quantitativer Hinsicht. Das Gericht kann
jedoch im vorliegenden Verfahren nicht erkennen, dass der vorläufige
Insolvenzverwalter in erheblichen Anspruch bezüglich arbeitsrechtlicher Fragen
in Anspruch genommen wurde. Es waren keine Rechtsstreitigkeiten zu führen,
Erfolgsaussichten abzuschätzen oder Sozialpläne auszuarbeiten.

Lediglich die Insolvenzgeldvorfinanzierung kann zuschlagsbegründend anerkannt
werden, wobei auch hier anzumerken ist, dass eine Drittbeauftragung nicht
ausgeschlossen ist (s. dazu Einnahmen- und Ausgabenrechnung vom 17.11.2020,
Konto E24955 22.05.2019, ANSARES Service GmbH, Begleitung
Insolvenzgeldvorfinanzierung). Die Tätigkeiten als Arbeitgeber sind aus der
Rechtstellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters heraus erwachsen und
somit notwendiger Teil der Fortführung des Unternehmens (Haarmeyer/Mock, InsVV,
6. Auflage 2019, § 3 Rn. 78). Das Gericht erkennt daher einen Zuschlag von 10 %
an.

3. Sanierungsmaßnahmen

Sanierungsmaßnahmen/-bemühungen sind grundsätzlich als ein erhöhender
Tatbestand berücksichtigungsfähig (BGH ZInsO 2010, 730, 731), wenn diese
Bemühungen Teil einer Gesamtplanung des Insolvenzverfahrens sind und mit
berechtigter Aussicht auf Erfolg angestellt werden (Haarmeyer/Mock, InsVV, 6.
Auflage 2019, § 11 Rn. 126). Die Sanierungsmaßnahmen haben ihren Ursprung hier
vor allem im geführten Investorenprozess bei der Hauptgesellschafterin, der
Deutsche R+S Dienstleistungen GmbH & Co. KG. Dort wurde die Centuros GmbH mit
der Durchführung des Investorenprozesses beauftragt. Die Aufgaben des
vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren sind damit
zwangsläufig gekoppelt. Aufgrund der verbundenen Tätigkeiten erkennt das
Gericht einen Zuschlag von 15 % anstatt der beantragten 25 % an.

4. Verhandlung mit Banken

In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass es für Verhandlungen mit
Poolbanken keinen Zuschlag gibt, weil die Verhandlungen mit
Sicherungsgläubigern Teil der gesetzlichen Aufgabe jedes Verwalters ist und die
Verhandlung mit einem Pool den Umgang mit Sicherungsrechten deutlich
erleichtert, als wenn der Verwalter mit jedem Sicherungsgläubiger gesondert zu
verhandeln hätte (Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Auflage 2019, § 3 Rn. 82). Ebenso
kann eine Erhöhung der Vergütung nicht damit begründet werden, dass
verschiedene Darlehensverträge, Poolverträge und Sicherheitenvereinbarungen mit
den Banken zu prüfen waren (s.a. Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11
Rn. 131b). Das Gericht schließt sich diesem an und hält diese Tätigkeiten mit
der Regelvergütung im Eröffnungsverfahren abgegolten. Der Umstand, dass die
Banken nach dem Abschluss des Insolvenzplans in dem Verfahren Deutsche R+S
Dienstleistungen GmbH & Co. KG, hier auf das hinterlegte Guthaben verzichtet
haben, führte bereits zur einer Massemehrung und damit einhergehend zu einer
Erhöhung der Regelvergütung. Deutlich wird wiederum die verbundene Tätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Insolvenzverfahren der
Kommanditgesellschaft(en). Ein angemessener Zuschlag für die schwierigen
Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Bankenpoolverträgen für die o.g. KG und
ihre Tochterunternehmen wurden bereits in diesem Verfahren bejahend anerkannt.

5. Information der Öffentlichkeit/ Pressearbeit

Für die Öffentlichkeits- und Pressearbeit ist ein Zuschlag nicht
gerechtfertigt. Eine aus dem Verfahren heraus notwendige, nicht der Darstellung
der Verwaltertätigkeit geschuldete besondere Belastung im Zusammenhang mit
einer Öffentlichkeitsarbeit kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn hiermit
eine besondere und erhebliche zusätzliche Belastung des Insolvenzverwalters
eingetreten ist. (Graeber/Graeber, 3. Auflage 2019, § 3 Rn. 236). Das Gericht
kann nicht erkennen, warum die Tätigkeiten eine besondere und erheblich
zusätzliche Belastung beim vorläufigen Insolvenzverwalter hervorgerufen haben.
Nach hiesiger Auffassung stellen die vorgetragenen Gründe lediglich dar, dass
die Beteiligten und Interessierten auf diesem Wege über die Verwaltertätigkeit
informiert worden sind. Die Öffentlichkeitsarbeit wurde dabei als
Kommunikationsmittel genutzt, was jedoch nicht zwingend notwendig gewesen wäre.
Auch die Anzahl der Presseerklärungen lässt nicht auf eine besondere Belastung
des vorläufigen Insolvenzverwalters schließen. Das Gericht kann daher dem
vorläufigen Verwalter keine Sondervergütung diesbezüglich zusprechen.

6. Beteiligungsverhältnisse

Ist die Insolvenzschuldnerin an anderen Unternehmen beteiligt, kann
grundsätzlich eine zuschlagsfähige Belastung des vorläufigen
Insolvenzverwalters gesehen werden, sofern die Tätigkeiten für den Verwalter zu
einer Mehrbelastung geführt haben (Graeber/Graeber, 3. Auflage § 3 Rn. 142).
Die Höhe der Zuschlagssätze, die in der Literatur und Rechtsprechung vertreten
werden, variieren sehr (von 10 bis 100%), abhängig von der Größe und Anzahl der
Beteiligungen und des Umfangs der diesbezüglichen Tätigkeiten. Das Gericht
folgt den zuschlagsbegründenden Ausführungen des vorläufigen
Insolvenzverwalters und hält einen Zuschlag von 10 % für angemessen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3
InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung
-, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg
1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -,
Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1,
30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 27.05.2021

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Forderungsprüfung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Forderungsprüfung
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme