Eröffnung des Verfahrens
DDG AG
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat über das Vermögen der DDG AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 12.11.2025, Aktenzeichen 810 IN 896/25 D-5-8.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 896/25 D-5-8
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 119966
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 12.11.2025
- Rechtsform
- AG
- Insolvenzverwalter
- Anna-Maria Delotto
- Grundkapital
- 73.719 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Übernahme von Management- und Holdingtätigkeiten. Gegenstand des Unternehmens ist zum einen die direkte oder indirekte Verwaltung und das Halten eigener Vermögenswerte, insbesondere die Gründung neuer Unternehmen und / oder der Erwerb bzw. die Beteiligung an existierenden Unternehmen auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht als Dienst …
Was die Eröffnung bedeutet
- Für Gläubiger
- Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
- Für Beschäftigte
- Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
- Für Kunden und Lieferanten
- Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
810 IN 896/25 D-33-: In dem Insolvenzverfahren DDG AG, Große Gallusstraße 16-18, 60312 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119966),
vertreten durch:
Alexander Fridhi, (Vorstand), wurde am 11.11.2025 um 13:50 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 17 32 02 13 0, Fax: 069/ 17 32 02 13 9, Internet: www.bendel-insolvenz.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Der Antrag die Eigenverwaltung anzuordnen, wird abgelehnt.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 1301/25 D-33- verbunden. Das Verfahren 810 IN 896/25 D-33- führt.
Gründe:
Die Anordnung der Eigenverwaltung wird abgelehnt, weil nach auch eine vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO nicht anzuordnen war (§ 270f Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 InsO). Der Insolvenzantrag enthiel entgegen § 270a Abs. 1 InsO keine Eigenverwaltungsplanung, geschweige denn eine, die den gesetzlichen Anforderungen genügen würde. Außerdem berichtet die Sachverständige und nunmehrige Insolvenzverwalterin, dass die Schuldnerin trotz mehrfachr Mahnungen nur unvollständig Unterlagen vorgelegt habe. Die Schuldnerin hat damit ihre Mitwirkungspflichten im Insolvenzantragsverfahren verletzt (§ 270c Abs. 2 InsO), was ein Aufhebungsgrund für eine vorläufige Eigenverwaltung nach § 270e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 InsO und damit einen Ablehnungsgrund für die Eigenverwaltung nach § 270f Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 2 InsO darstellt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 11.11.2025
vertreten durch:
Alexander Fridhi, (Vorstand), wurde am 11.11.2025 um 13:50 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 17 32 02 13 0, Fax: 069/ 17 32 02 13 9, Internet: www.bendel-insolvenz.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Der Antrag die Eigenverwaltung anzuordnen, wird abgelehnt.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 1301/25 D-33- verbunden. Das Verfahren 810 IN 896/25 D-33- führt.
Gründe:
Die Anordnung der Eigenverwaltung wird abgelehnt, weil nach auch eine vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO nicht anzuordnen war (§ 270f Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 InsO). Der Insolvenzantrag enthiel entgegen § 270a Abs. 1 InsO keine Eigenverwaltungsplanung, geschweige denn eine, die den gesetzlichen Anforderungen genügen würde. Außerdem berichtet die Sachverständige und nunmehrige Insolvenzverwalterin, dass die Schuldnerin trotz mehrfachr Mahnungen nur unvollständig Unterlagen vorgelegt habe. Die Schuldnerin hat damit ihre Mitwirkungspflichten im Insolvenzantragsverfahren verletzt (§ 270c Abs. 2 InsO), was ein Aufhebungsgrund für eine vorläufige Eigenverwaltung nach § 270e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 InsO und damit einen Ablehnungsgrund für die Eigenverwaltung nach § 270f Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 2 InsO darstellt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 11.11.2025