Eröffnung des Verfahrens

DDG AG

Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat über das Vermögen der DDG AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 27.11.2025, Aktenzeichen 810 IN 896/25 D-5-8.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 896/25 D-5-8
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRB 119966
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
27.11.2025
Rechtsform
AG
Insolvenzverwalter
Anna-Maria Delotto
Grundkapital
73.719 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Übernahme von Management- und Holdingtätigkeiten. Gegenstand des Unternehmens ist zum einen die direkte oder indirekte Verwaltung und das Halten eigener Vermögenswerte, insbesondere die Gründung neuer Unternehmen und / oder der Erwerb bzw. die Beteiligung an existierenden Unternehmen auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht als Dienst …

Termine und Fristen

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Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 26.01.2026. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

810 IN 896/25 D-5-8 Am 11.11.2025 um 13:50 Uhr ist das Insolvenzverfahren DDG AG, Große Gallusstraße 16-18, 60312 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 119966),
vertreten durch:
Alexander Fridhi, (Vorstand), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto, Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 17 32 02 13 0, Fax: 069/ 17 32 02 13 9, Internet: www.bendel-insolvenz.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 26.01.2026
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 09.02.2026 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 14.11.2025

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Eröffnung des Verfahrens
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