Sicherungsmaßnahme
consmann UG (haftungsbeschränkt)
Bochum
Das Amtsgericht Bochum hat zur consmann UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.07.2019, Aktenzeichen 80 IN 397/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 397/19
- Registerbezug
- Bochum, HRB HRB 16722
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.07.2019
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Veronika Röder
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 1 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens sind Malerarbeiten und Leistungen im Bereich von Korrosionsschutz und sonstigen Anstrichen, sowie Wärme- und Kältedämmungsarbeiten und Isolierarbeiten, Trockenbau, Fliesenarbeiten, Betoninstandsetzung, dazu gehören auch Import- und Exportgeschäfte auf diesem Gebiet. Industrieservice für Unternehmen im In- und Ausland, besonders der Handel mit und die Lieferung und Wartu …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 397/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16722 eingetragenen consmann
UG (haftungsbeschränkt), Westring 25, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch
den Geschäftsführer Herrn Aytac Sansar, Winkelstr. 15, 58452 Witten
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens sind Malerarbeiten und Leistungen
im Bereich von Korrosionsschutz und sonstigen Anstrichen, sowie Wärme- und
Kältedämmungsarbeiten
ist am 26.07.2019, um 10:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Veronika Röder,
Berliner Str. 7, 58452 Witten bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 397/19
Amtsgericht Bochum, 26.07.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 16722 eingetragenen consmann
UG (haftungsbeschränkt), Westring 25, 44787 Bochum, gesetzlich vertreten durch
den Geschäftsführer Herrn Aytac Sansar, Winkelstr. 15, 58452 Witten
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens sind Malerarbeiten und Leistungen
im Bereich von Korrosionsschutz und sonstigen Anstrichen, sowie Wärme- und
Kältedämmungsarbeiten
ist am 26.07.2019, um 10:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Veronika Röder,
Berliner Str. 7, 58452 Witten bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 397/19
Amtsgericht Bochum, 26.07.2019
Verfahrensverlauf
- Schlusstermin
- Verteilungsverzeichnis
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme