Sicherungsmaßnahme
CMP Digital Factory GmbH
Hennef
Das Amtsgericht Bonn hat zur CMP Digital Factory GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.11.2019, Aktenzeichen 99 IN 195/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 99 IN 195/19
- Registerbezug
- Siegburg, HRB HRB 14640
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.11.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Michael Merten
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Softwareprogrammierung und -entwicklung; Webseitenprogrammierung und -entwicklung; Betrieb und Hosting von Web Plattformen; Software Consultant mit Kundenbetreuung; Projektsteuerung; Supportleistungen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 195/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14640 eingetragenen CMP
Digital Factory GmbH, Löhestr.18, 53773 Hennef, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Wilfried Maiworm, Ludwig-Kons-Str.5, 50129 Bergheim
Geschäftszweig: Softwareprogrammierung und -entwicklung;
Webseitenprogrammierung und -entwicklung; Betrieb und Hosting von Web
Plattformen; Software Consultant mit Kundenbetreuung; Projektsteuerung;
Supportleistungen.
ist am 25.11.2019, um 09:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Merten,
Josef-Dietzgen-Str. 6, 53773 Hennef bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 195/19
Amtsgericht Bonn, 25.11.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 14640 eingetragenen CMP
Digital Factory GmbH, Löhestr.18, 53773 Hennef, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Wilfried Maiworm, Ludwig-Kons-Str.5, 50129 Bergheim
Geschäftszweig: Softwareprogrammierung und -entwicklung;
Webseitenprogrammierung und -entwicklung; Betrieb und Hosting von Web
Plattformen; Software Consultant mit Kundenbetreuung; Projektsteuerung;
Supportleistungen.
ist am 25.11.2019, um 09:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Merten,
Josef-Dietzgen-Str. 6, 53773 Hennef bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 195/19
Amtsgericht Bonn, 25.11.2019