Sicherungsmaßnahme
E & S PIECK GmbH
Zülpich
Das Amtsgericht Bonn hat zur E & S PIECK GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.11.2026, Aktenzeichen 97 IN 99/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 97 IN 99/26
- Registerbezug
- Bonn, HRB 26767
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 04.11.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Franz Zilkens
- Im Handelsregister seit
- 2021
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- genehmigungsfreie Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Entkernung und Sanierung von Gebäuden sowie alle damit verbundenen Geschäfte und Tätigkeiten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 99/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26767 eingetragenen E & S PIECK GmbH, Im Haag 28a, 53909 Zülpich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Celine-Monique Pieck, Im Haag 28 A, 53909 Zülpich
Geschäftszweig: Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Entkernung u. Sanierung von Gebäuden sowie alle damit verbundenen Geschäfte und Tätigkeiten
ist am 03.11.2026, um 15:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Franz Zilkens, Eifelring 45-49, 53879 Euskirchen bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 99/26
Amtsgericht Bonn, 03.11.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26767 eingetragenen E & S PIECK GmbH, Im Haag 28a, 53909 Zülpich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Celine-Monique Pieck, Im Haag 28 A, 53909 Zülpich
Geschäftszweig: Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Entkernung u. Sanierung von Gebäuden sowie alle damit verbundenen Geschäfte und Tätigkeiten
ist am 03.11.2026, um 15:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Franz Zilkens, Eifelring 45-49, 53879 Euskirchen bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 99/26
Amtsgericht Bonn, 03.11.2026