Vergütungsfestsetzung
CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH
Eschborn
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.08.2026, Aktenzeichen 810 IN 1026/25 C-16-9.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1026/25 C-16-9
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 40515
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 14.08.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
810 IN 1026/25 C-16-9
In dem Insolvenzverfahren
CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515)
werden für den vorläufigen Sachwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xx
Auslagenpauschale: EUR xx
Umsatzsteuer: EUR xx
Summe: EUR xx
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter erhält gemäß § 12 a InsVV in der Regel einen Bruchteil in Höhe von 25 % der Vergütung des Sachwalters. Diesem steht wiederum gemäß § 12 InsVV ein Bruchteil von 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zu.
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 424.616,20 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EURxx.
Dem vorläufigen Sachwalter steht laut den obigen Ausführungen ein Bruchteil (Prozentsatz) der Vergütung des Insolvenzverwalters zu, der regelmäßig 15 % beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten.
Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Sachwalter in Anspruch genommen haben.
Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund des Aufwands der Fortführung des Geschäftsbetriebes, der Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung, sowie des Mehraufwands bei den Ermittlungen der Beteiligungsstrukturen der Gesellschaft die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25 % auf insgesamt 40 %.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Sachwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 12a, 12, 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main
13.08.2026
- Insolvenzgericht -
In dem Insolvenzverfahren
CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515)
werden für den vorläufigen Sachwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xx
Auslagenpauschale: EUR xx
Umsatzsteuer: EUR xx
Summe: EUR xx
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter erhält gemäß § 12 a InsVV in der Regel einen Bruchteil in Höhe von 25 % der Vergütung des Sachwalters. Diesem steht wiederum gemäß § 12 InsVV ein Bruchteil von 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters zu.
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 424.616,20 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EURxx.
Dem vorläufigen Sachwalter steht laut den obigen Ausführungen ein Bruchteil (Prozentsatz) der Vergütung des Insolvenzverwalters zu, der regelmäßig 15 % beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten.
Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Sachwalter in Anspruch genommen haben.
Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund des Aufwands der Fortführung des Geschäftsbetriebes, der Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung, sowie des Mehraufwands bei den Ermittlungen der Beteiligungsstrukturen der Gesellschaft die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25 % auf insgesamt 40 %.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Sachwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 12a, 12, 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main
13.08.2026
- Insolvenzgericht -