Insolvenzplan

CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH

Eschborn

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen 810 IN 1026/25 C-16-9.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1026/25 C-16-9
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRB 40515
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
12.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

810 IN 1026/25 C-16-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515), vertr. d.: Dr. Klaus Schrage, Karlingerring 42, 65428 Rüsselsheim, (Geschäftsführer), ist Termin zur

a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan

anberaumt auf:

Donnerstag, 29.10.2026, 13:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main.

Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.

Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können. Über den geänderten Plan kann noch im Termin abgestimmt werden.

Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1-3 InsO gegen eine gerichtliche Planbestätigung (§ 248 InsO) nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
2. gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO)
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Gemäß § 235 Abs. 3 InsO werden hiermit die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Schuldnerin und deren Verfahrensbevollmächtigte sowie der Sachwalter geladen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzplan
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Eröffnung des Verfahrens