Forderungsprüfung
CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH
Eschborn
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.10.2026, Aktenzeichen 810 IN 1026/25 C-16-9.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1026/25 C-16-9
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 40515
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 20.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
810 IN 1026/25 C-16-9 In dem Insolvenzverfahren CGC-Cramer-PR im Gesundheitswesen und Consultant Beteiligungsgesellschaft mbH, Rathausplatz 12-14, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 40515),
wird die Prüfung der bis zum 02.11.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Sachwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 16.11.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 20.10.2026
wird die Prüfung der bis zum 02.11.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Sachwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 16.11.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 20.10.2026