Sicherungsmaßnahme

BSA Automation GmbH

Saarwellingen

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur BSA Automation GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.04.2019, Aktenzeichen 105 IN 6/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
105 IN 6/19
Registerbezug
Saarbrücken, HRB HRB 102162
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
11.04.2019
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Petra Gerlach
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
25.500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Entwicklung von Software, insbesondere SPS Programmen und Visualisierungen sowie IT-technische Sonderlösungen verbunden auch mit der Lieferung von Schaltschränken und steuerungstechnischer Hardware, die Inbetriebnahme, Service und Schulung von Soft- und Hardware sowie die Entwicklung und Inbetriebnahme von Roboterprogrammen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 105 IN 6/19

105 IN 6/19 [image]

AMTSGERICHT SAARBRÜCKEN

BESCHLUSS

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 102162
eingetragenen BSA Automation GmbH, Primsaue 1, 66809 Nalbach, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Both Geschäftszweig: Die
Entwicklung von Software

wird heute, am 11.04.2019, um 11:15 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Petra Gerlach, Am
Ludwigsberg 78, 66113 Saarbrücken, Tel.: 0681-925 5850 , Fax 0681- 9255 8525
bestellt.

Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 1. Alt. InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen
der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und
anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.

Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Sie ist berechtigt, Auskünfte
über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihr auf Verlangen bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind und ihn
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Missachtung dieser
Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen
lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs.
2 InsO).

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zugleich beauftragt, als
Sachverständige zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung
des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Sie hat ferner zu prüfen, ob das
schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 InsO).

Falls die vorläufige Insolvenzverwalterin den Auftrag nicht binnen vier Wochen
vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO
zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Im
Falle der öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet
beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Wird die Entscheidung im Internet veröffentlicht und daneben
auf andere Weise zugestellt, ist für den Fristbeginn der frühere Zeitpunkt
maßgeblich. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Neben- und Außenstelle
Sulzbach, Vopeliusstr. 2, 66280 Sulzbach, eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten,
dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die
sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts eingelegt werden.

Saarbrücken, 11.04.2019

Amtsgericht

Kaiser

Richterin am Amtsgericht

105 IN 6/19
Amtsgericht Saarbrücken, 11.04.2019

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Forderungsprüfung
  12. Masseunzulänglichkeit
  13. Eröffnung des Verfahrens
  14. Sicherungsmaßnahme
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