Insolvenzbekanntmachung
bio.logis Genomic Healthcare GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur bio.logis Genomic Healthcare GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.02.2025, Aktenzeichen 810 IN 1084/20 B-5-9.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 1084/20 B-5-9
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 97943
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 26.02.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2013
- Stammkapital
- 29.259 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Halten und Verwalten von Tochtergesellschaften und Beteiligungen an Unternehmen die genetische Informationen zum Erhalt, zur Verbesserung der Gesundheit und zu diagnostischen Zwecken aufbereiten und für gesunde Klienten, Patienten und Ärzte nutzbar machen und /oder Praxisdienstleistungen erbringen. Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu …
Veröffentlichungstext
810 IN 1084/20 B-5-9 In dem Insolvenzverfahren bio.logis Genomic Healthcare GmbH erhalten die Gläubiger bis zum Ablauf des 24.03.2025 Gelegenheit zu dem nachfolgenden Antrag des Insolvenzverwalters schriftlich Stellung zu nehmen:
Zustimmung zu einem Vergleich mit der geschäftsführenden Gesellschafterin Dr. Steinberger, wonach diese zur wechselseitigen Abgeltung der Ansprüche einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,00 in Raten in die Insolvenzmasse einzahlt und die Forderungsanmeldung zurücknimmt.
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Zustimmung als erteilt, § § 5 Abs. 2 i.V.m. 160 Abs. 2 Nr.1., 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Der vollständige Antrag des Insolvenzverwalters liegt auf der Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 26.02.2025
Zustimmung zu einem Vergleich mit der geschäftsführenden Gesellschafterin Dr. Steinberger, wonach diese zur wechselseitigen Abgeltung der Ansprüche einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,00 in Raten in die Insolvenzmasse einzahlt und die Forderungsanmeldung zurücknimmt.
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Zustimmung als erteilt, § § 5 Abs. 2 i.V.m. 160 Abs. 2 Nr.1., 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Der vollständige Antrag des Insolvenzverwalters liegt auf der Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 26.02.2025