Insolvenzbekanntmachung

BIMS Generalübernehmer GmbH

Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur BIMS Generalübernehmer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.03.2024, Aktenzeichen 36b IN 1237/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36b IN 1237/23
Registerbezug
Berlin, HRB 211166
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
11.03.2024
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Errichtung von Gebäuden ohne eine eigene Bautätigkeit als Generalübernehmer, unter anderem "Am Jungfernsee" in Potsdam.

Veröffentlichungstext

36b IN 1237/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

BIMS Generalübernehmer GmbH, Ballenstedter Straße 16a, 10709 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Itay Medalya,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 211166 B
- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 07.03.2024 beschlossen:
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Tagesordnungspunkt:
Zustimmung der Gläubigerversammlung zur vergleichsweisen Einigung mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Itay Medalya, zur Erledigung gegen ihn gerichteter Ansprüche gemäß § 15b InsO in Höhe von rund 340.000,00 EURO

das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.03.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gemäß § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Der Antrag des Insolvenzverwalters liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.03.2024

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Schlusstermin
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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