Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Bautec Abbruch UG (haftungsbeschränkt)

Speyer

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Bautec Abbruch UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.05.2023, Aktenzeichen 3 a IN 199/22 Sp.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 a IN 199/22 Sp
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 62099
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
30.05.2023
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

3 a IN 199/22 Sp

26.05.2023

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der
Bautec Abbruch UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62099),
vertreten durch:
Thorsten Scharf, als GF d. Bautec Abbruch UG (haftungsbeschränkt), Ludwigstraße 72, 76751 Jockgrim, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -

1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf xxx € ( i.W.: xxx) festgesetzt.

2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).

Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).

Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).

Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 28.02.2023 Euro 69.135,70 .

Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten des Forderungseinzuges (8.562,80€) und der im Eigentum der Schuldnerin stehenden Kraftfahrzeuge (60.572,90€).

Die ergänzend einegereichten Belege wurden geprüft, Beanstandungen ergaben sich nicht.

In die Berechnungsgrundlage wurden entgegen der gesetzlichen Möglichkeiten des § 1 InsVV nur die bereits sicher realisierten Werte einbezogen. Auf den Einbezug noch zu klärender , aber in die Berechnungsmasse gehörender ,Vermögenswerte , wie die Organhaftungsansprüche , ggfs. der Pfändung unterliegende Gelder oder evtl. mit Gegenforderungen belastete Ansprüche wurde vom Antragsteller zunächst verzichtet, die Berechnung der Vergütung ist insoweit vorläufig.

Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden -vorläufigen- Wert von 69.135,70€ hier xxx €.

Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (14.000 €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (8.875,280 €),

Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.

Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.

Von dieser Möglichkeit ist hier entsprechend der nachvollziebaren Begründung des Antragstellers Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.

Überschreitungen sind damit geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.

Zuschläge auf die Regelvergütung sind dann zu gewähren, wenn das zu bewertende Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen.
Die Abweichung muss so signifikant sein, dass, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).

Vorliegend wurde ein Gesamtzuschlag von 20% geltend gemacht.

Zur Begründung nannte der Verwalter u.a. die deutlich erschwerte Ermittlungstätigkeit aufgrund der fehlenden Kooperation des Geschäftsführers.
Dieser habe jede Zusammenarbeit mit ihm verweigert. Zur Ermittlung der verfahrensrelevanten Erkenntnisse und Unterlagen habe er deshalb das kontoführende Institut, das zuständige Finanzamt, den zuständigen Gerichtsvollzieher, die beteiligten Krankenkassen, die in Frage kommenden Berufsgenossenschaften und die Handwerkskammer kontaktiert und in zeitintensiver Eigenrecherche die verwaltungsrelevanten Informationen selbst zusammengetragen.
Da der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt und die Arbeitsverhältnisse übertragen worden waren, sei es aufgrund der mangelenden Kooperation auch nur mit erheblichem Zeitaufwand möglich gewesen, ggfls. noch vorhandene Ansprüche aus bereits erstellten Schlussrechnungen zu überprüfen und Einnahmen für die Masse zu realisieren.

Die Verflechtung wechselseitiger Ansprüche der verflochtenen Unternehmen , auch in Bezug auf die Geschäftsausstattung und den Fuhrpark ,sei tatsächlich und rechtlich aufwendig gewesen und habe auch mehrfach Ermittlungen vor Ort erfordert.

Er habe weder den letzten Jahresabschluss der Schuldnerin erhalten, noch die erforderlichen Informationen zu den beitiligten Gläubigern und deren konkrete Ansprüche. Auch diese Erkenntnisse habe er selbst durch eigene Recherchen aus den vorhandenen Rechnungen, Mahnungen und Kontenbelegen ziehen müssen.
Die aktuellen Buchhaltungsunterlagen seien ihm zudem nicht zur Verfügung gestellt worden.

Nach den anhand der Akte nachvollziehbaren Angaben des Verwalters gestaltete sich auch die Feststellung und Sicherung des Betriebsvermögens überdurchschnittlich aufwendig. Die vorhandenen Fahrzeuge seien auf die Bautec Bauen zugelassen , jedoch überwiegend im Eigentum der Schuldnerin gewesen.Auch diesbeüglich habe der Geschäftsführer der Schuldnerin die Mitwirkung völlig verweigert. Er habe daher mit hohem Zeitaufwand selbst die Fahrzeuge sichern und etwaige Fremdrechte ermitteln müssen. Ein Fahrzeug habe jetzt erst aufgefunden werden können,ein weiteres, vom Geschäftsführer noch immer nicht herausgegebenes, Fahrzeug müsse im Wege der Wegnahmevollstreckung für die Masse realisiert werden.

Insgesamt sein die gesamte Tätigkeit im vorläufigen Verfahren mit einem erheblichem Zeitaufwand und intensiver Ermittlungstätigkeit einhergegangen, sodass Zuschläge geboten seien.

Zutreffend führt der Verwalter aus, dass in Literatur und Rechtsprechung für den gesteigerten Aufwand aufgrund fehelender Kooperation des Geschäftsführers Zuschläge von bis zu 50% anerkannt werden (BGH NZI 2004,665 ;Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, 46. EL November 2022, Rdnr 40 zu § 3 InsVV u.a.).
Auch die unvollständige Buchhaltung rechtfertigt daneben in der Regel einen Zuschlag , wenn -wie hier- nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen ( Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,4. Auflage 2019, Rdnr 36 zu § 3 InsVV;BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert,31. Edition)

Der aufgrund der genannten Erschwernisse erforderliche Arbeits- und Prüfaufwand führte nicht zu einer entsprechend adäquaten Mehrung der Masse, dementsprechend steht die Regelvergütung aus derselben vorliegend in einem Missverhältnis zu der vom Verwalter im vorläufigen Verfahren erbrachten Tätigkeit.
Zu einer angemessenen Honorierung der Verwaltertätigkeit waren demzufolge Zuschläge als geboten zu erachten.
Der vom Verwalter dargelegte Aufwand war aktenkundig , die Höhe des Zuschlages war auch in Anbetracht der vorhandenen Rechtsprechung eher als moderat und damit als geboten zu erachten.

Gründe für Abschläge ergaben sich nicht. Die in Anspruch genommenen Drittleistungen wurden ordnungsgemäß dokumentiert. Es handelte sich nicht um die Delegation von Regelleistungen, sodass sich auch hier keine Abzüge ergaben.

Es war daher antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 45 % des Regelsatzes festzusetzen, also xxx €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf xxx € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf xxx €.

Der Geschäftsführere der Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör am 6.3.2023. Trotz einer mit Schreiben vom 17.3.2023 gewährten Fristverlängerung von 3 Wochen ging keine Stellungnahme ein.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Aufhebung des Verfahrens
  11. Forderungsprüfung
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme