Vergütungsfestsetzung

Bautec Abbruch UG (haftungsbeschränkt)

Speyer

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Bautec Abbruch UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 3 a IN 199/22 Sp.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 a IN 199/22 Sp
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 62099
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
29.09.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

3 a IN 199/22 Sp

24.09.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren der

Bautec Abbruch UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62099),
vertreten durch:
Thorsten Scharf, als GF d. Bautec Abbruch UG (haftungsbeschränkt), Valentin-Ort-Straße 11, 76855 Annweiler, (Geschäftsführer),

Insolvenzverwalter: x

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

x EUR Gesamtbetrag

Von dem festgesetzten Gesamtbetrag war der bewilligte Vorschuss in Höhe von x € in Abzug zu bringen, sodass ein restlicher Vergütungsbetrag in Höhe von x € verbleibt, dessen Entnahme aus der Masse dem Insolvenzverwalter hiermit gestattet wird.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.

Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.

Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.
Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und korrekt verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft und verfolgt, die eingezogenen Beträge zutreffend eingestellt.

Die vereinnahmten Beträge aus bestehenden Forderungen und die Zins- und Umsatzsteuerbeträge waren gleichfalls nachvollziehbar gelistet und nachgewiesen.

Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende - aufgrund des gewährten Vorschusses- restliche Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet. Auch die weiter zu erwartenden Eingänge aus Kapitalertragssteuern, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuern wurden korrekt in diese mit aufgenommen.

Es ergab sich so eine Masse zur Berechnung in Höhe von 292.403,93€.

Die vom Insolvenzverwalter beantragte Regelvergütung war als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters mindestens angemessen zu erachten.

Der Verwalter begehrte im Rahmen der Gesamtbewertung seiner kompletten
Tätigkeiten keinen Zuschlag für das laufende Verfahren.
Zuschläge nach § 3 InsVV sind regelmäßig dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände.
Die Tätigkeit des Verwalters war auch im laufenden Verfahren ausweislich der Akte und des Sachvortrages des Verwalters deutlich erschwert durch einen überdurchschnittlichen Rechercheaufwand aufgrund des durchgehend unkooperativen Verhaltens des Geschäftsführers der Schuldnerin.
Ein solches Nichtmitwirken ist kein genereller Zuschlagsgrund, da es im Insolvenzverfahren keine Seltenheit ist, dass ein Schuldner/Geschäftsführer nur begrenzt informations- und auskunftsbereit ist, Zuschläge können daher nur außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, die zu erheblichen und zusätzlichen konkreten Belastungen geführt haben (LG Hannover ZInsO 2019, 1027, 1030; LG Verden ZInsO 2019, 923).
Ausweislich der Akte gestaltete sich vorliegend der Erhalt fast jeder Information als besonders zweitaufwendig und schwierig. Nahezu alle verfahrensrelevanten Daten
mussten zunächst in Eigenrecherche mit einer Vielzahl von schriftlichen und persönlichen Nachfragen bei mehreren Drittbeteiligten eruiert und zusammengetragen werden. Es ergab sich aktenkundig eine durchgehende, überobligatorische persönliche Befassung des Verwalters, die einen Zuschlag rechtfertigt.

Aufgrund der Tätigkeit im vorläufigen Verfahren ergab sich jedoch auch eine Arbeitserleichterung im Hinblick auf bereits dort recherchierte Fakten und Daten, für die der Verwalter dem möglichen Zuschlag einen adäquaten Abzug entgegensetzte.

Bei einer Gesamtbewertung aller zur Abwicklung erbrachten Tätigkeiten war daher antragsgemäß die betragsmäßig zu berichtigende Regelvergütung zu gewähren.

Auf Basis einer Berechnungsmasse von 292.403,93 € war nach §§ 1,2 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale hieraus in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Höhe derselben war der Korrektur des Betrages der Regelvergütung anzupassen.

Vergütungen nach § 5 InsVV wurden der Masse nicht entnommen.
Bei den ordnungsgemäß dargestellten, vom Verwalter vergebenen, Drittleistungen handelte es sich nicht um Regeltätigkeiten, sodass auch insoweit keine Abzüge zu erfolgen hatten.

Der bereits bewilligte Vorschuss war an dem sich ergebenden Vergütungsbetrag in Abzug zu bringen.

Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des restlich festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

x
Rechtspflegerin

Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Aufhebung des Verfahrens
  11. Forderungsprüfung
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme