Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Balance UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Saarlouis
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Balance UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2026, Aktenzeichen 60 IN 35/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 60 IN 35/22
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRA 11459
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 06.11.2026
- Rechtsform
- UG & Co. KG
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 35/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 11459 eingetragenen Balance UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Bibelstraße 12, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 17772 eingetragene Balance GeschäftsführungsUG (haftungsbeschränkt) UG, Bibelstraße 12, 66740 Saarlouis, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Hubert Krautkrämer,
Verfahrensbevollmächtigte:
DHPG Rechtsanwälte, Simeonstiftplatz 1, 54290 Trier
erfolgt die Anhörung der Beteiligten zu den Vergütungsanträgen der vorläufigen Insolvenzverwalterin und der Insolvenzverwalterin im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum
18.11.2026
zu den Vergütungsanträgen Stellung zu nehmen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
60 IN 35/22
Amtsgericht Saarbrücken, 04.11.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRA 11459 eingetragenen Balance UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Bibelstraße 12, 66740 Saarlouis, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 17772 eingetragene Balance GeschäftsführungsUG (haftungsbeschränkt) UG, Bibelstraße 12, 66740 Saarlouis, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Hubert Krautkrämer,
Verfahrensbevollmächtigte:
DHPG Rechtsanwälte, Simeonstiftplatz 1, 54290 Trier
erfolgt die Anhörung der Beteiligten zu den Vergütungsanträgen der vorläufigen Insolvenzverwalterin und der Insolvenzverwalterin im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum
18.11.2026
zu den Vergütungsanträgen Stellung zu nehmen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
60 IN 35/22
Amtsgericht Saarbrücken, 04.11.2026