Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Stahlbau Speicher GmbH
Saarbrücken
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Stahlbau Speicher GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2026, Aktenzeichen 60 IN 2/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 60 IN 2/24
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 16619
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 06.11.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2007
- Stammkapital
- 60.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Metallbau, die technische Planung und Beratung im Bereich Metall- und Industriebau, der Handel und die Vermietung mit Industriegütern aller Art einschließlich neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge, die Ausführung von Schweißtechnik aller Art sowie die Durchführung aller artverwandten Geschäfte.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 2/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 16619 eingetragenen Stahlbau Speicher GmbH, Matzenberg 137, 66115 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dieter Speicher,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte John & Partner, Sulzbachstrasse 22, 66111 Saarbrücken
erfolgt die Anhörung der Beteiligten zu den Vergütungsanträgen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum
18.11.2026
zu den Vergütungsanträgen Stellung zu nehmen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
60 IN 2/24
Amtsgericht Saarbrücken, 04.11.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 16619 eingetragenen Stahlbau Speicher GmbH, Matzenberg 137, 66115 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dieter Speicher,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte John & Partner, Sulzbachstrasse 22, 66111 Saarbrücken
erfolgt die Anhörung der Beteiligten zu den Vergütungsanträgen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum
18.11.2026
zu den Vergütungsanträgen Stellung zu nehmen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
60 IN 2/24
Amtsgericht Saarbrücken, 04.11.2026