Vergütungsfestsetzung

Bäckerei Leifert GmbH vertr. d. d. GF

Gifhorn

Das Amtsgericht Gifhorn hat zur Bäckerei Leifert GmbH vertr. d. d. GF eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.09.2026, Aktenzeichen 35 IN 167/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 167/25
Registerbezug
Hildesheim, HRB 101742
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
01.09.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

35 IN 167/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei Leifert GmbH vertr. d. d. GF, Celler Straße 108, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 101742), vertr. d.: 1. Nils-Georg Leifert, (Geschäftsführer), 2. Anette Leifert, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hannover, Brühlstraße 4, 30169 Hannover, diese vertreten durch Frau Claudia Zahn, Erste Fachkraft für Insolvenzgeld Refinanzierung. festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 28.07.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hannover, Brühlstraße 4, 30169 Hannover, diese vertreten durch Frau Claudia Zahn, Erste Fachkraft für Insolvenzgeld Refinanzierung. die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 18.09.2025 wurde die Bundesagentur für Arbeit zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses in dem o.g. Insolvenzverfahrens bestellt. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Eigenverwaltungsverfaharen wurde die Bundesagentur für Arbeit als Gläubigerausschussmitglied beibehalten.

Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.

Vorliegend handelt es sich um ein komplexes Verfahren, dessen Aufwand erheblich über dem Durchschnitt liegt.

Das Gläubigerausschussmitglied war u.a. bei folgenden Prozessen eingebunden:

- umfangreiche Betriebsfortführung mit mehreren hundert Mitarbeitern
- Prüfung des Business- und Restrukturierungsplans der Eigenverwaltung
- Überwachung der Liquiditäts- und Ertragsplanung
- Prüfung der Fortführung der Eigenverwaltung
- Entscheidung über den Zuschlag bzgl. Grundstücksverkauf
- Auswahl, Beauftragung und Überwachung Kassenprüfung
- Mitwirkung Insolvenzplan.

Das Gläubigerausschussmitglied zeichnet sich durch besondere Sachkunde und Qualifikation, sowie einer besonderen beruflichen Stellung aus. Sie hat aktiv, sowohl innerhalb, als auch ausßerhalb der Sizungen, trotz erheblicher Haftungsrisiken, an dem Verfahren mitgewirkt.

Das Gläubigerausschussmitglied gibt an, dass die Einarbeitung in komplexe Sachverhalte, sowie die Vor- und Nachbereitung der Ausschusssitzungen, erheblichen Zeitaufwand bedeutete.

Die Begründung des Gläubigerausschussmitglieds ist nachvollziehbar, der beantragte Stundensatz wird in vorliegendem Verfahren als angemessen erachtet.

Der Sachwalter und die Schuldnervertreterin wurden zu dem o.g. Antrag angehört. Es haben sich keine Einwände ergeben.

Dem Antrag des Gläubigerausschussmitglieds konnte vollumfänglich stattgegeben werden.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 01.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzplan
  6. Aufhebung des Verfahrens
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Sicherungsmaßnahme