Vergütungsfestsetzung
AutoHaus Egler & Koch GmbH
Kirkel
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur AutoHaus Egler & Koch GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.05.2026, Aktenzeichen 116 IN 1/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 116 IN 1/19
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 3717
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 11.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Automobil (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 116 IN 1/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 3717 eingetragenen AutoHaus Egler & Koch GmbH, Auf der Windschnorr 45, 66459 Kirkel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Egler, Auf der Windschnorr 45, 66459 Kirkel
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Johannes P. K. Friedrich, Millerstraße 2, 66538 Neunkirchen
Im obigen Verfahren hat der (vorl.) Insolvenzverwalter seine Vergütung beantragt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
26.05.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zu den Vergütungsanträgen des Verwalters;
Die Vergütungsanträge liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 6a aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
116 IN 1/19
Amtsgericht Saarbrücken, 28.04.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 3717 eingetragenen AutoHaus Egler & Koch GmbH, Auf der Windschnorr 45, 66459 Kirkel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Egler, Auf der Windschnorr 45, 66459 Kirkel
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Johannes P. K. Friedrich, Millerstraße 2, 66538 Neunkirchen
Im obigen Verfahren hat der (vorl.) Insolvenzverwalter seine Vergütung beantragt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
26.05.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zu den Vergütungsanträgen des Verwalters;
Die Vergütungsanträge liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 6a aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
116 IN 1/19
Amtsgericht Saarbrücken, 28.04.2026
Verfahrensverlauf
- Verteilungsverzeichnis
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Schlusstermin
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Aufhebung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme