Insolvenzbekanntmachung
AutoHaus Egler & Koch GmbH
Kirkel
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur AutoHaus Egler & Koch GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.02.2020, Aktenzeichen 116 IN 1/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 116 IN 1/19
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB HRB 3717
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 14.02.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Automobil (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 116 IN 1/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 3717
eingetragenen AutoHaus Egler & Koch GmbH, Auf der Windschnorr 45, 66459 Kirkel,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Egler, Auf der
Windschnorr 45, 66459 Kirkel
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Johannes P. K. Friedrich, Millerstraße 2, 66538 Neunkirchen
wird Termin für eine Gläubigerversammlung
zur Beschlussfassung über
die Zustimmung zu dem zwischen dem Insolvenzverwalter und Frau Julia Schuhmann
geschlossenen Kaufvertrag (Blatt 334 bis 342 GA)
bestimmt auf
Donnerstag, 05.03.2020, 13:50 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße
2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind.
Sie muss binnen zwei Wochen schriftlich in deutscher Sprache bei dem
Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach oder auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
116 IN 1/19
Amtsgericht Saarbrücken, 14.02.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 3717
eingetragenen AutoHaus Egler & Koch GmbH, Auf der Windschnorr 45, 66459 Kirkel,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Egler, Auf der
Windschnorr 45, 66459 Kirkel
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Johannes P. K. Friedrich, Millerstraße 2, 66538 Neunkirchen
wird Termin für eine Gläubigerversammlung
zur Beschlussfassung über
die Zustimmung zu dem zwischen dem Insolvenzverwalter und Frau Julia Schuhmann
geschlossenen Kaufvertrag (Blatt 334 bis 342 GA)
bestimmt auf
Donnerstag, 05.03.2020, 13:50 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße
2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind.
Sie muss binnen zwei Wochen schriftlich in deutscher Sprache bei dem
Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach oder auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
116 IN 1/19
Amtsgericht Saarbrücken, 14.02.2020
Verfahrensverlauf
- Verteilungsverzeichnis
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Schlusstermin
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Aufhebung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme