Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
ATF GmbH
Bad Münder am Deister
Das Amtsgericht Hameln hat zur ATF GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.12.2020, Aktenzeichen 37 IN 22/19 -1.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 22/19 -1
- Registerbezug
- Hannover, HRB 217390
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 15.12.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
37 IN 22/19 -1: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATF GmbH,
Heinrich-Niklas-Weg 7a, 31848 Bad Münder am Deister (AG Hannover, HRB 217390),
vertr. d.: Thomas Fiebig, Wippergrund 3, 99735 Wolkramshausen,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Jan-Christoph Krüger festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2
S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:
EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.10.2020 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung
für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
% festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
In Anwendung des § 11 Abs. 3 InsVV hat das Gericht es vergütungserhöhend
berücksichtigt, dass das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin über die
siebenwöchige Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens fortgeführt wurde.
Dieser - im Vergütungsantrag näher beschriebene - Aufwand der
Betriebsfortführung rechtfertigt den vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend
gemachten Zuschlag in Höhe von %. Da jedoch im Zuge der Betriebsfortführung
im Antragsverfahren ein Überschuss von EUR erwirtschaftet wurde, muss ein
Vergleich zwischen der dadurch bedingten Zunahme der Regelvergütung mit der
Vergütung erfolgen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden
Zuschlag erreicht worden wäre. Dies ergibt vorliegend eine Reduzierung des
Zuschlages von % auf %.
Für die Ermittlungen in Bezug auf potentielle Anfechtungsansprüche erscheint
dem Gericht ein weiterer Zuschlag in Höhe von insgesamt % als geboten, aber
auch als ausreichend.
Umstände, die ein Zurückbleiben der Vergütung hinter dem Regelsatz gemäß § 3
Abs. 2 InsVV rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen.
Zur näheren Erläuterung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Antrag
des Insolvenzverwalters vom 01.10.2020 Bezug genommen.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vergütungsantrag zu
äußern. Es sind keine Einwendungen erhoben worden.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m.
§ 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785
Hameln einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln,
Zehnthof 1, 31785 Hameln einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 14.12.2020
Heinrich-Niklas-Weg 7a, 31848 Bad Münder am Deister (AG Hannover, HRB 217390),
vertr. d.: Thomas Fiebig, Wippergrund 3, 99735 Wolkramshausen,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Jan-Christoph Krüger festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2
S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:
EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.10.2020 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung
für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
% festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
In Anwendung des § 11 Abs. 3 InsVV hat das Gericht es vergütungserhöhend
berücksichtigt, dass das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin über die
siebenwöchige Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens fortgeführt wurde.
Dieser - im Vergütungsantrag näher beschriebene - Aufwand der
Betriebsfortführung rechtfertigt den vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend
gemachten Zuschlag in Höhe von %. Da jedoch im Zuge der Betriebsfortführung
im Antragsverfahren ein Überschuss von EUR erwirtschaftet wurde, muss ein
Vergleich zwischen der dadurch bedingten Zunahme der Regelvergütung mit der
Vergütung erfolgen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden
Zuschlag erreicht worden wäre. Dies ergibt vorliegend eine Reduzierung des
Zuschlages von % auf %.
Für die Ermittlungen in Bezug auf potentielle Anfechtungsansprüche erscheint
dem Gericht ein weiterer Zuschlag in Höhe von insgesamt % als geboten, aber
auch als ausreichend.
Umstände, die ein Zurückbleiben der Vergütung hinter dem Regelsatz gemäß § 3
Abs. 2 InsVV rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen.
Zur näheren Erläuterung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Antrag
des Insolvenzverwalters vom 01.10.2020 Bezug genommen.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vergütungsantrag zu
äußern. Es sind keine Einwendungen erhoben worden.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m.
§ 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785
Hameln einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln,
Zehnthof 1, 31785 Hameln einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 14.12.2020
Verfahrensverlauf
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Schlusstermin
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme