Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

APF 1 Projekt Nr. 11 GmbH

Grünwald

Das Amtsgericht München hat zur APF 1 Projekt Nr. 11 GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.08.2023, Aktenzeichen 1509 IN 1589/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1509 IN 1589/20
Registerbezug
München, HRB 232119
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
04.08.2023
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Unmittelbare und mittelbare Erwerb, Betrieb, Vermietung und Verwertung von Mobilien, Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, sowie alle Tätigkeiten und Geschäfte, die damit im Zusammenhang stehen; ausgenommen sind Tätigkeiten oder Geschäfte, die in § 34 c GewO aufgeführt sind oder die als Unternehmensgegenstand sonst staatlicher Genehmigung bedürfen. Darüber hinaus verwaltet die Gesellschaft ihr eigenes Vermögen.

Veröffentlichungstext

1509 IN 1589/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

APF 1 Projekt Nr. 11 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Düker Kathrin, geboren am 29.05.1976 und Schloemann Christian, geboren am 25.03.1967, Tölzer Straße 15, 82031 Grünwald
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232119
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des ehemals vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Herzog-Heinrich-Str.980336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des ehemals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.05.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 16.991.150,89 EUR auszugehen.
Der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.05.2023 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Massekreditvereinbarung:Für die Verhandlungen - teilweise in englischer Sprache - über den Abschluss einer Massekreditvereinbarung beantragt der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 15 %. Die Verhandlungen über die Massekreditvereinbarung mit der Schuldnerin sowie der Rechtsabteilung der KGAL GmbH & Co. KG begannen am 19.08.2020 und endeten am 22.10.2020. Die Mehrarbeit begründet sich insbesondere aus den Telefonkonferenzen und der umfangreichen E-Mail-Korrespondenz. Zudem fand am 25.08.2020 ein persönlicher Besprechungstermin in den Geschäftsräumen der Nord LB in Hannover statt. Der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter wurde antragsgemäß durch das Insolvenzgericht München mit Beschluss vom 11.11.2020 ermächtigt, seine Zustimmung zur Aufnahme des Massekredits nebst Erweiterung der bestehenden Sicherheiten gemäß der Massekreditvereinbarung vom 30.102.2020 zu erteilen und hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtungen der Schuldnerin eine bedingte Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Ein Zuschlag für die dargestellte Mehrarbeit ist angemessen. - Massebeitragsvereinbarung: Für die Mehrarbeit und die Bemühungen rund um die Massebeitragsvereinbarung wird vom ehemals vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 20 % beantragt. Die Kreditgeber haben nach umfangreichen Gesprächen und Verhandlungen sowie Auseinandersetzungen und Diskussionen über die Gestaltung der durch den Unterzeichner entworfenen Vereinbarung mit Datum vom 23.11.2020 ein verbindliches Angebot auf Abschluss einer Massebeitragsvereinbarung unterbreitet. Die Vereinbarung umfasst 20 Seiten und regelte im Wesentlichen u. a. die angestrebte freihändige Verwertung und die bis dahin grundsätzlich gewünschte Vermietung des Verkehrsflugzeuges, die Tragung der damit verbundenen Kosten und Steuern sowie die Gewährung eines Massebeitrags. Die jeweiligen sich aus der Massebeitragsvereinbarung ableitenden Verwertungskostenbeträge dienten der Abgeltung des Arbeitsaufwandes des Insolvenzverwalters. Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss der Massebeitragsvereinbarung wurden eine Vielzahl von telefonischen Besprechungen und umfangreiche E-Mail-Korrespondenz inbesondere mit der NordLB - teilweise in englischer Sprache - geführt. Weiter mussten ausführliche Berechnungen angestellt werden, um zu ermitteln, wie hoch die Massebeiträge sein müssen, um eine Deckung der Verfahrenskosten zu erreichen. Die Verhandlungen mussten zudem unter Zeitdruck geführt werden. Ein Zuschlag von 20 % ist daher angemessen und verhältnismäßig. - Ausschreibung des Remarketing-ProzessesFür die Suche nach einem neuen Remarketing Agents, die diesbezüglich Abstimmung mit den Konsortialbanken und die Verhandlungen mit der DVB wird unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Prozess gleichzeitig auch für die weiteren insolventen APF-Gesellschaften geführt wurde, ein Zuschlag von 15 % beantragt. Für die Neuausschreibung des zukünftigen Remarketing des Verkehrsflugzeugs erfolgte eine umfassende Abstimmung mit den über alle vier Fondsgesellschaften beteiligten Kreditgebern. Nachgebesserte Angebote wurden wiederum analysiert und den beteiligten Kreditgebern übersandt. Nach weiteren teils umfangreichen Fragen und Auseinandersetzungen konnte der DVB der Zuschlag erteilt werden. Es folgten weitere Vertragsanpassungen bzw. Änderungen und Ergänzungen sowie Verhandlungen über einzelne Klauseln und Konditionen. Für die Mehrarbeit ist ein Zuschlag von 15 % angemessen. - Steuerthemen: Für die Tätigkeiten bezüglich der Steuerthemen wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % beantragt. Die steuerliche Situation der Schuldnerin wurde analysiert. Es waren planmäßige Abschreibungen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen außerplanmäßige Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen vorzunehmen. Es wurde mit einer Erstattung der Körperschaftssteuer (und Solidaritätszuschlags) in Höhe von ca. 112.000,00 € gerechnet. Zudem wurde zur Vermeidung zukünftiger steuerlicher Risiken im Rahmen der Zustandserhaltung und Verwaltung des Verkehrsflugzeuges und einer möglichen Vermietung bzw. Veräußerung eine Finanzplanung für die kommenden 12 Monate erstellt. Ein Zuschlag in Höhe der beantragten 10 % ist angemessen und verhältnismäßig. Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 11.05.2023 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 60 % erfolgte am 30.05.2023. Stellungnahmen sind binnen der gesetzten Frist bis zum 27.06.2023 nicht eingegangen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 11, 12, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 60 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.07.2023

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
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