Sicherungsmaßnahme
Alu Custom Design GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Alu Custom Design GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.12.2019, Aktenzeichen 67b IN 245/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67b IN 245/19
- Registerbezug
- Hamburg, HRB HRB 131394
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 12.12.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Silke Wehdeking
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Produktion und der Vertrieb von personalisierten Produkten mittels Lasergravur und Thermosublimationsverfahren sowie von Zubehör und Mobilfunkzubehör, sowohl online, als auch im traditionellen Handel.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 245/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 131394 eingetragenen
Alu Custom Design GmbH, Elbchaussee 16, 22765 Hamburg, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Dennis Karstädt
Geschäftszweig: Die Produktion und der Vertrieb von personalisierten Produkten
mittels Lasergravur und Thermosublimationsverfahren sowie von Zubehör und
Mobilfunkzubehör.
ist am 11.12.2019, um 14:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Dr. Silke Wehdeking, Flachsland 10,
22085 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 245/19
67b IN 288/19
Amtsgericht Hamburg, 11.12.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 131394 eingetragenen
Alu Custom Design GmbH, Elbchaussee 16, 22765 Hamburg, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Dennis Karstädt
Geschäftszweig: Die Produktion und der Vertrieb von personalisierten Produkten
mittels Lasergravur und Thermosublimationsverfahren sowie von Zubehör und
Mobilfunkzubehör.
ist am 11.12.2019, um 14:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Dr. Silke Wehdeking, Flachsland 10,
22085 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 245/19
67b IN 288/19
Amtsgericht Hamburg, 11.12.2019